RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Müssen sich im Pflichtschulalter befindliche Kinder das Haus um 6 Uhr 25 zum Besuch der Schule, die um 7 Uhr 55 beginnt, verlassen bzw endet der Unterricht um 13 Uhr 30 und kommen die Kinder erst um 15 Uhr 30 heim, so ist eine solche Dauer für die Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Schule und zurück nicht zumutbar. Eine Schule, die nur mit einem solchen Zeitaufwand erreicht werden kann, liegt daher außerhalb des "Einzugsbereiches des Wohnortes" (Hinweis E 21.9.1993, 93/14/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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