RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §34 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/14/0078 2 (Hier: die Abgabenbehörde hat auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet das Nichtvorliegen der Mehraufwendungen nachzuweisen).

Stammrechtssatz

Durch auswärtigen Schulbesuch, bei dem eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, entstehen in der Regel Mehraufwendungen für die Verpflegung der Kinder (Hinweis Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, 7).

(Hier: Für ein Kind im Pflichtschulalter liegt eine Schule, die mit einem Zeitaufwand von einer Stunde 18 Minuten erreicht werden kann, wobei die nicht unmaßgeblichen Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel von einer halben bis eineinhalb Stunden noch nicht berücksichtigt sind, außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X14

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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