Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer deklarierte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997, in denen er seinen Wohnsitz mit einer Anschrift im 16. Wiener Gemeindebezirk bekannt gab, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei einer Wiener Wirtschaftstreuhänderkanzlei und Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch eine Tätigkeit als "Konsulent". Als Werbungskosten seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er jeweils näher aufgegliederte Aufwendung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz) Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/14/0013 E 26. April 2006 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann könne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0119 E 9. September 2004 RS 1(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die interne Aufteilung der aus der Führung einer Lebensgemeinschaft erwachsenden Lasten auf die Partner der Lebensgemeinschaft ist kein Argument, mit welchem sich jener reale Aufwand tauglich bestreiten lässt, der einem Partner der Lebensgemeinschaft dadurch erwächst, dass er am Ort ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz) Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/14/0013 E 26. April 2006 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann könne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0119 E 9. September 2004 RS 1(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die interne Aufteilung der aus der Führung einer Lebensgemeinschaft erwachsenden Lasten auf die Partner der Lebensgemeinschaft ist kein Argument, mit welchem sich jener reale Aufwand tauglich bestreiten lässt, der einem Partner der Lebensgemeinschaft dadurch erwächst, dass er am Ort ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die interne Aufteilung der aus der Führung einer Lebensgemeinschaft erwachsenden Lasten auf die Partner der Lebensgemeinschaft ist kein Argument, mit welchem sich jener reale Aufwand tauglich bestreiten lässt, der einem Partner der Lebensgemeinschaft dadurch erwächst, dass er am Ort ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 neben hier nicht interessierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei machte er Werbungskosten in Höhe von 112.442 S geltend, welche er in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung mit der Bezeichnung "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" näher beschrieb. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B, erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er wohnte in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft seines Dienstgebers. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B in Höhe von jährlich S 28.800,-- als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Fahrtauslagen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Krankenschwester, erzielte in den Streitjahren auf Grund ihrer Tätigkeit in der Ordination ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren im September 2003 eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte sie die Anerkennung ihrer Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden entgegen den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bei der Veranlagung der Streitjahre die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung, nämlich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B und Mietkosten für die Wohnung an der Arbeitsstätte, nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Bes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger S, ist seit dem 8. Juni 1990 in Österreich in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft wohnhaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bauarbeiter. Am 10. Juni 1993 verehelichte er sich. Seine Ehefrau lebt mit zwei, in den Jahren 1995 und 1996 geborenen, Kindern in seinem Heimatstaat. Dort betreibt die Ehefrau eine Landwirtschaft zum Zwecke der Eigenversorgung. In den am 17. September 2002 eingereichten Erklärungen zur Durchführ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wird unter "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" der Betrag von 2.100 Euro geltend gemacht. In der Berufung vom 9. September 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem das Finanzamt keine erhöhten Werbungskosten anerkannte, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Gewährung des Alleinve... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 neben hier nicht interessierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei machte er Werbungskosten in Höhe von 112.442 S geltend, welche er in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung mit der Bezeichnung "Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft" näher beschrieb. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B, erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er wohnte in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft seines Dienstgebers. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B in Höhe von jährlich S 28.800,-- als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Fahrtauslagen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B, erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er wohnte in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft seines Dienstgebers. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B in Höhe von jährlich S 28.800,-- als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Fahrtauslagen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Krankenschwester, erzielte in den Streitjahren auf Grund ihrer Tätigkeit in der Ordination ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren im September 2003 eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte sie die Anerkennung ihrer Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden entgegen den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bei der Veranlagung der Streitjahre die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung, nämlich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B und Mietkosten für die Wohnung an der Arbeitsstätte, nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Bes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden entgegen den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bei der Veranlagung der Streitjahre die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung, nämlich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B und Mietkosten für die Wohnung an der Arbeitsstätte, nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Bes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger S, ist seit dem 8. Juni 1990 in Österreich in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft wohnhaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bauarbeiter. Am 10. Juni 1993 verehelichte er sich. Seine Ehefrau lebt mit zwei, in den Jahren 1995 und 1996 geborenen, Kindern in seinem Heimatstaat. Dort betreibt die Ehefrau eine Landwirtschaft zum Zwecke der Eigenversorgung. In den am 17. September 2002 eingereichten Erklärungen zur Durchführ... mehr lesen...