TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2006/15/0177

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
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  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
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  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
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  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
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  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
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  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
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  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
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  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
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  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
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  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Asim J in S, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 20. März 2006, GZ. RV/0085- L/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden entgegen den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bei der Veranlagung der Streitjahre die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung, nämlich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B und Mietkosten für die Wohnung an der Arbeitsstätte, nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben darauf hingewiesen, dass ein Nachzug seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kindern nach Österreich mangels eines Nachweises des Vorliegens einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft für die nachziehenden Familienangehörigen nicht möglich gewesen sei, weil er in den Jahren 1996 bis 2003 an seinem Arbeitsort lediglich eine sogenannte "Schlafstelle" zur Verfügung gehabt habe. Es sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 11. April 2002 seinen Hauptwohnsitz in S und seit 12. März 2002 einen Nebenwohnsitz in V habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe mit den drei volljährigen Söhnen in B. Die Söhne seien arbeitslos. Der Beschwerdeführer besitze in B einen Grundbesitz im Ausmaß von 6.975 m2; er sei weiters Miteigentümer (mit seinen drei Brüdern) einer Liegenschaft von 32.550 m2. Auf diesen Liegenschaften werde Viehzucht und Milchwirtschaft betrieben.Der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben darauf hingewiesen, dass ein Nachzug seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kindern nach Österreich mangels eines Nachweises des Vorliegens einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft für die nachziehenden Familienangehörigen nicht möglich gewesen sei, weil er in den Jahren 1996 bis 2003 an seinem Arbeitsort lediglich eine sogenannte "Schlafstelle" zur Verfügung gehabt habe. Es sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 11. April 2002 seinen Hauptwohnsitz in S und seit 12. März 2002 einen Nebenwohnsitz in römisch fünf habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe mit den drei volljährigen Söhnen in B. Die Söhne seien arbeitslos. Der Beschwerdeführer besitze in B einen Grundbesitz im Ausmaß von 6.975 m2; er sei weiters Miteigentümer (mit seinen drei Brüdern) einer Liegenschaft von 32.550 m2. Auf diesen Liegenschaften werde Viehzucht und Milchwirtschaft betrieben.

Strittig sei, ob der doppelten Haushaltsführung des Beschwerdeführers eine berufliche Veranlassung zu Grunde liege und daher die Kosten für die Familienheimfahrten und die Mietkosten für die Wohnung in S als Werbungskosten abzugsfähig seien. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten läge nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei.

Dem Argument des Beschwerdeführers, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei unzumutbar, weil er am Beschäftigungsort lediglich eine sogenannte Schlafstelle zur Verfügung habe, komme seit dem Jahr 2002 keine Bedeutung mehr zu. Ab diesem Zeitraum verfüge der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz und auch einen Nebenwohnsitz in Österreich. Für den haushaltsführenden Elternteil, nämlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, bestehe seit Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder grundsätzlich keine Ortsgebundenheit mehr. Die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in B sei daher nicht notwendig. Darüber hinaus könnten die drei großjährigen, arbeitslosen Söhne die Bewirtschaftung des Grundbesitzes des Beschwerdeführers übernehmen. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in B sei daher privat veranlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, wonach die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auf Dauer in privaten Umständen begründet sein könne.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Werbungskosten sind nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nicht abzugsfähig sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg. cit.).Nicht abzugsfähig sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, angeführten Betrag übersteigen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, leg. cit.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen vergleiche , Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/13/0154, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004, 2003/13/0154, m.w.N.).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Verlegung ihres Wohnsitzes an den Beschäftigungsort des Beschwerdeführers auf Grund des Eintrittes der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder zumutbar sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 in Österreich über einen Hauptwohnsitz und einen Nebenwohnsitz verfüge.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes nicht nur damit begründet, dass an seinem Heimatort von seiner Ehefrau eine Landwirtschaft betrieben werde und dort auch seine - nunmehr - volljährigen, aber arbeitslosen Kinder wohnten, sondern auch damit, dass seine Ehefrau und seine Kinder die Voraussetzungen für einen Zuzug nach Österreich nicht erfüllten. Er verfüge nicht über eine nach dem Fremdengesetz erforderliche, für Inländer ortsübliche Unterkunft. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht beschäftigt. Der Hinweis, dass er an einem Haupt- und einem Nebenwohnsitz gemeldet sei, genügt nicht, um die nach dem Fremdengesetz erforderliche Unterkunftsmöglichkeit darzutun. Da der Bescheid insoweit ergänzungsbedürftig geblieben ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes nicht nur damit begründet, dass an seinem Heimatort von seiner Ehefrau eine Landwirtschaft betrieben werde und dort auch seine - nunmehr - volljährigen, aber arbeitslosen Kinder wohnten, sondern auch damit, dass seine Ehefrau und seine Kinder die Voraussetzungen für einen Zuzug nach Österreich nicht erfüllten. Er verfüge nicht über eine nach dem Fremdengesetz erforderliche, für Inländer ortsübliche Unterkunft. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht beschäftigt. Der Hinweis, dass er an einem Haupt- und einem Nebenwohnsitz gemeldet sei, genügt nicht, um die nach dem Fremdengesetz erforderliche Unterkunftsmöglichkeit darzutun. Da der Bescheid insoweit ergänzungsbedürftig geblieben ist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150177.X00

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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