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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der Elzbieta B in P, vertreten durch die ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. September 2004, GZ. RV/0735-W/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen - also hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Krankenschwester, erzielte in den Streitjahren auf Grund ihrer Tätigkeit in der Ordination ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren im September 2003 eingereichten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte sie die Anerkennung ihrer Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt. Die Tätigkeit als Psychotherapeutin liege nicht im Rahmen des Berufsfeldes "Krankenschwester". Psychotherapeutin sei ein eigenständiger Beruf, der dann in verschiedenen Berufsfeldern ausgeübt werden könne. Die Ausbildung erfolge nach dem Psychotherapiegesetz. Das Berufsbild der Krankenschwester werde im § 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umschrieben. Die Tätigkeit als Psychotherapeutin stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester. Eine Berufsidentität des Berufes der diplomierten Krankenschwester mit dem Beruf der Psychotherapeutin bestehe nicht. Es lägen daher keine Fortbildungskosten vor. Vielmehr handle es sich um Kosten zur Erlangung eines neuen Berufsbildes und Tätigkeitsbereiches. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt. Die Tätigkeit als Psychotherapeutin liege nicht im Rahmen des Berufsfeldes "Krankenschwester". Psychotherapeutin sei ein eigenständiger Beruf, der dann in verschiedenen Berufsfeldern ausgeübt werden könne. Die Ausbildung erfolge nach dem Psychotherapiegesetz. Das Berufsbild der Krankenschwester werde im Paragraph 11, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umschrieben. Die Tätigkeit als Psychotherapeutin stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester. Eine Berufsidentität des Berufes der diplomierten Krankenschwester mit dem Beruf der Psychotherapeutin bestehe nicht. Es lägen daher keine Fortbildungskosten vor. Vielmehr handle es sich um Kosten zur Erlangung eines neuen Berufsbildes und Tätigkeitsbereiches.
In den Streitjahren 1998 und 1999 seien die Aufwendungen zur Ausbildung als Psychotherapeutin nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellten sie sich als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 dar. In den Streitjahren 1998 und 1999 seien die Aufwendungen zur Ausbildung als Psychotherapeutin nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellten sie sich als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, EStG 1988 dar.
Ab der Veranlagung 2000 seien auch Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit sei auszugehen, wenn die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester und einer Psychotherapeutin würden üblicherweise nicht gemeinsam am Markt angeboten. Üblicherweise eröffneten Psychotherapeuten eine selbständige Praxis, während Krankenschwestern in Krankenhäusern arbeiten und dort nicht die psychotherapeutische Betreuung der Patienten übernehmen. Die Tätigkeiten erforderten auch nicht im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis einschließlich der am 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeiträume Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelte es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren Stellung (z.B. Geselle - Meister im selben Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter - Rechtsanwalt, Universitätsassistent - Universitätsdozent) dienten. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, und vom 28. Oktober 2004, 2004/15/0118, m.w.N.). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis einschließlich der am 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeiträume Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelte es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren Stellung (z.B. Geselle - Meister im selben Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter - Rechtsanwalt, Universitätsassistent - Universitätsdozent) dienten. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, und vom 28. Oktober 2004, 2004/15/0118, m.w.N.).
Nach dem, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden (§ 124b Z. 43 E