TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2004/15/0138

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
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  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
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  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
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  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Spasoje D in B, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. August 2004, GZ. RV/2115- W/03, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von B, erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er wohnte in einer unentgeltlichen Firmenunterkunft seines Dienstgebers. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach B in Höhe von jährlich S 28.800,-- als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Fahrtauslagen als Werbungskosten fest, weil der Beschwerdeführer einer Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

In den Berufungen gegen diese Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, als ÖBB-Bediensteter wohne er seit vielen Jahren in einer sogenannten Dienstgeberunterkunft. In B besitze er ein Haus und einen landwirtschaftlichen Besitz, welcher in der Zeit seiner berufsbedingten Abwesenheit von seiner Ehefrau bewirtschaftet werde. Er und seine Ehefrau benötigten für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für seine Ehefrau sei auf Grund bestehender Quotenpflicht mit einer mehrjährigen Wartezeit verbunden. Außerdem könnte seiner Ehefrau ein Aufenthaltstitel mangels Vorliegens einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich nicht erteilt werden. Aus diesen Gründen habe seine Ehefrau um eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich nicht angesucht. Er ersuche die Aufwendungen für die regelmäßigen Familienheimfahrten zu seiner Ehefrau an seinen Familienwohnsitz in B in der Höhe des großen Pendlerpauschales zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über seinen Grundbesitz in B, eine eidesstättische Erklärung über die Häufigkeit seiner Familienheimfahrten und die damit verbundenen Aufwendungen sowie eine Kopie des Amtsblattes der österreichischen Finanzverwaltung betreffend einen Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 2003 (Protokoll über die Bundeslohnsteuertagung 2003) vor und verwies darauf, dass nach diesem Erlass bei Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer Firmenunterkunft die Familienheimfahrten anzuerkennen seien.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer stellte jeweils den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, dass auch private Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung berücksichtigungswürdig seien.

Er wiederholte seinen Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 2003 und führte aus, dass die im Protokoll über die Bundeslohnsteuertagung 2003 angesprochene Sachverhaltskonstellation auf ihn zutreffe.

Er legte dem Antrag eine Fotokopie eines Artikels einer Tageszeitung bei, wonach auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum Zwecke der Familienzusammenführung von Fremden weder geregelt sei, wie die freien Quotenplätze auf die jeweiligen Antragsteller verteilt werden, noch vorhersehbar sei, wie lange die Angehörigen auf Familiennachzug warten müssten, noch klar sei, wie die Antragsteller die Reihung in der Warteliste überprüfen lassen könnten. Auf Grund der jährlichen geringen Anzahl der Quotenplätze sei mitunter mit jahrzehntelangen Wartezeiten zu rechnen. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es für ihn nicht zumutbar, die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich vorzunehmen.

In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2004 bekannt, dass der landwirtschaftliche Besitz in B im Wesentlichen der Eigenversorgung mit Lebensmitteln für ihn und seine Ehefrau diene. Einkünfte aus dieser Land- und Forstwirtschaft, wie sie das österreichische Steuerrecht kenne, lägen nicht vor. Nach der bereits vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Republiksverwaltung werde im Wege eines komplizierten Verfahrens unabhängig von den im konkreten tatsächlich erzielten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften ein jährliches Einkommen aus diesem Betrieb festgestellt.

In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes führte er im Schreiben vom 4. Juni 2004 aus, dass es sich bei dem bescheinigten Einkommen aus der Landwirtschaft um ein sogenanntes "Katastereinkommen" handle. Während seiner Berufstätigkeit in Österreich werde dieser Betrieb von seiner Ehefrau bzw. sonstigen Familienmitgliedern gepflegt bzw. kultiviert. Er habe die Beschäftigung in Österreich angenommen, weil er in seinem Heimatstaat keine oder jedenfalls keine mit einer solchen Verdienstmöglichkeit wie in Österreich bei den österreichischen Bundesbahnen vorhanden gewesen sei. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich resultiere auch daraus, dass er gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen in einer Firmenunterkunft seines Dienstgebers untergebracht worden sei. Auf diesen Vorteil bzw. diese Kostenersparnis habe er nicht verzichten wollen und sei dies auch nicht zumutbar gewesen.

In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Juli 2004 aus, die Fahrten zu seinem Familienwohnsitz zu seiner Ehefrau in B seien ausschließlich durch die unselbständige Beschäftigung in Österreich veranlasst. Während seiner berufsbedingten Abwesenheit vom Familienwohnsitz werde sein dortiger Besitz von seiner Ehefrau und seiner übrigen Familie bewirtschaftet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich dort, wo seine Ehefrau und seine sonstige Familie lebten, wo er Haus und Grundbesitz habe, wo seine Sprache gesprochen werde, wo seine Schriftzeichen Verwendung fänden und wo er seine Glaubensgemeinschaft habe. Sein bereits viele Jahre bestehender Aufenthalt als Gastarbeiter in Österreich diene ausschließlich dazu, möglichst viel ins Verdienen zu bringen. Die Kosten seiner Familienheimfahrten sollten entsprechend einer vorgelegten Bestätigung mit S 16.512,36 pro Jahr berücksichtigt werden.

Zur geforderten Aufgabe seiner Firmenunterkunft, um auf diese Weise seiner Ehefrau den Familiennachzug nach Österreich zu ermöglichen, sei Folgendes auszuführen: Die Anmietung einer privaten Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich, um der Ehefrau den Nachzug an den Beschäftigungsort zu ermöglichen, wäre für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden. Dies schmälere damit den in Österreich erzielten Verdienst. Die Kosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten seien allemal geringer als die Kosten für die Anmietung einer entsprechenden Familienunterkunft am Beschäftigungsort in Österreich. Die Aufgabe des auf Grund des gänzlich unterschiedlichen Lohn-, Preis- und Kostenniveaus wesentlich kostengünstigeren Familienwohnsitzes im Heimatstaat sei nicht zumutbar. Die Aufgabe seiner unentgeltlichen Firmenunterkunft am Beschäftigungsort in Österreich, die er während seiner jahrzehntelangen unselbständigen Erwerbstätigkeit benütze, sei wirtschaftlich völlig unvernünftig, weil mit höheren Ausgaben verbunden, als die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in seinem Heimatstaat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Nach Darstellung des - oben wiedergegebenen - Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Erwägungsteil aus, weil der Beschwerdeführer bereits viele Jahre in Österreich tätig gewesen sei, müsse nicht mehr darauf eingegangen werden, ob Aufwendungen für Familienheimfahrten ohne Rücksicht darauf, ob der Familienwohnsitz aufgegeben worden sei oder nicht, anzuerkennen seien. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsübung sei die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Begründung des auswärtigen Dienstverhältnisses gerechtfertigt. Für diesen Zeitraum, der jedoch schon weit zurückliege, wäre ein Abzug von Kosten der Familienheimfahrten möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe es jedoch aus wirtschaftlichen und kulturellen Gründen vorgezogen, den Familienwohnsitz in B zu belassen. Es sei der Familienwohnsitz aus in der privaten Lebensführung wurzelnden Gründen beibehalten worden. Die Verlegung des Familienwohnsitzes könne auch aus in der Privatsphäre liegenden Gründen unzumutbar sein, allerdings aus konkret erkennbaren Ausnahmesituationen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht schlüssig darlegen können, dass die Wohnsitzverlegung für ihn unzumutbar gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten restriktiven Bestimmungen des Fremden- und Aufenthaltsgesetzes hätten für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses und des Wohnsitzes in Österreich, der schon viele Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze erfolgt sei, keine Relevanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, wonach die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auf Dauer in privaten Umständen begründet sein könne.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Werbungskosten sind nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg. cit. sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (nach § 124a Z. 3 EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, leg. cit. sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, angeführten Betrag übersteigen (nach Paragraph 124 a, Ziffer 3, EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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