Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §49 Abs1 Z1;VStG §24;VStG §51e Abs1;VStG §51g Abs1;VStG §51g Abs3;VStG §51i;
Rechtssatz: Die frühere Tätigkeit einer nunmehr ehrbaren Hausfrau und Mutter als "Tänzerin" in einem Nachtlokal kann auch bei liberaler Betrachtung durchaus zur Schande gereichen. Die Zeugnisverweigerung (Aussageentschlagung) ist daher berechtigt. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §49 Abs1 Z1;VStG §24;VStG §51g Abs1;VStG §51g Abs3;
Rechtssatz: Hat sich die Zeugin vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Recht der Aussage entschlagen, dann steht der Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter Aussagen eben dieser Zeugin § 51g Abs 1 VStG entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. Jänner 1991 1. gegen 1.55 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs a) kein geeignetes Verbandszeug und b) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt, sowie c) die Fahrrichtungsänderung nach links in die Meranerstraße nicht angezeigt und 2. sich gegen 2.03 Uhr in Innsbruck vor dem Haus Boznerplatz Nr. 5 trotz berechtigter Auff... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51g Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0276
Rechtssatz: Ausführungen über die Zulässigkeit der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg und Verleung der Aussage in der fortgesetzten Berufungsverhandlung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993030... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1991 in der Zeit gegen 0.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich der Bushaltestelle "Drei Eichen" der Wiener Straße B1 in Eugendorf in Richtung Salzburg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1991 in der Zeit gegen 0.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich der Bushaltestelle "Drei Eichen" der Wiener Straße B1 in Eugendorf in Richtung Salzburg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...