Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...