RS Vwgh 1994/3/23 94/09/0047

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die frühere Tätigkeit einer nunmehr ehrbaren Hausfrau und Mutter als "Tänzerin" in einem Nachtlokal kann auch bei liberaler Betrachtung durchaus zur Schande gereichen. Die Zeugnisverweigerung (Aussageentschlagung) ist daher berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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