RS Vwgh 1997/11/26 97/03/0241

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3;
VStG §51h Abs1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Außerhalb des im Berufungsverfahren vor dem UVS für mündliche Verhandlungen geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit kann von der Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Besch zum Beweis für von ihm bereits schriftlich deponierte Behauptungen Abstand genommen werden (Hinweis E 14.5.1997, 96/03/0337). Die Vernehmung des Besch stellt einen Akt der Beweisaufnahme dar. Beruft sich der Besch auf diesen Beweis, so kann der UVS dessen Aufnahme nur dann ablehnen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 5.4.1989, 88/03/0247, 0248).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030241.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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