RS Vwgh 1997/2/13 95/09/0289

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3 Z4;
VStG §51i;

Rechtssatz

Auch wenn der Vertreter des Besch bei der Verlesung der Aussage des (nicht geladenen) Zeugen in der Verhandlung anwesend gewesen ist und nicht kundgetan hat, daß er der Verlesung nicht zustimme, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Besch der Verlesung dieser Aussage gemäß § 51g Abs 3 Z 4 VStG zugestimmt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090289.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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