RS Vwgh 1997/7/17 95/09/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/14 97/03/0021 1 (hier: Restjugoslawien)

Stammrechtssatz

Ist ein Zeuge im Ausland (hier: in der BRD) wohnhaft, entspricht die Verlesung der von diesem Zeugen im Rechtshilfeweg abgegebenen Aussage in der mündlichen Verhandlung dem Gesetz, da sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs 3 Z 1 VStG vom UVS nicht verlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090346.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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