Entscheidungen zu § 44 Abs. 1 BDG 1979

Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission

116 Dokumente

Entscheidungen 1-30 von 116

TE Dok 2023/7/6 2023-0.279.424

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Entscheidung | Dok | 06.07.2023

TE Dok 2023/6/29 2022-0.908.906

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Entscheidung | Dok | 29.06.2023

TE Dok 2023/6/29 2023-0.170.195

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Entscheidung | Dok | 29.06.2023

TE Dok 2023/4/18 2022-0.804.384

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Entscheidung | Dok | 18.04.2023

TE Dok 2022/10/12 2022-0.063.653

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 14.11.2021 – außer Dienst, in einem Lokal aufgehalten, obwohl der Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben nur Personen mit einem entsprechenden 2-G-Nachweis gestattet war und er über keinen solchen Nachweis verfügte und obwohl zu diesem Zeitpu... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.097.138

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 22.11.2021 und dem Erlass des BMI GZ 2021-0.817.336, vom 23.11.2021 – im Dienst unterlassen, den verpflichtenden 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen. Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstliche... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.397.710

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in der PI in Verwendung. Am 24. Februar 2022 war er ab 07:00 Uhr, gemeinsam mit Inspektorin N.N. zu einer sicherheitspolizeilichen Streife (Kennziffer 312) eingeteilt. Die sicherheitspolizeiliche Streife der PI ist vorrangig für die Bearbeitung und Erledigung von Einsätzen zuständig. Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinar... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/9/29 2022-0.290.871

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04. Juli und 29. September 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte wird von dem im Einleitungsbeschluss vom 21. April 2022 erhobenen Vorwurf, nämlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 2.8. APD-RL, gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Begründung: Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspekt... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 29.09.2022

TE Dok 2022/9/14 2021-0.585.664

I. Verwendete Abkürzungen AS – AktenseiteBDB – BundesdisziplinarbehördeBDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und BergbauDB – DisziplinarbeschuldigteDE - Disziplinarerkenntnisua. – unter anderemVwGH – Verwaltungsgerichtshof II. Beweismittel Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 14.09.2022 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliege... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 14.09.2022

TE Dok 2022/8/27 2022-0.450.241

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Entscheidung | Dok | 27.08.2022

TE Dok 2022/7/5 2022-0.134.124

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom 20.12.2021, bzw. auf das Schreiben der N. N., vom 29.12.2021. Danach wurde vom N.N., C.C., am 22.07.2021 (nachdem er die ho N.N.-Leitung zuvor am selben Tag auch telefonisch vom Vorfall in Kenntnis gesetzt hat) per E-Mail eine Sachverhaltsmeldung an die ho N.N. abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständliche disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand von kriminalpolizeiliche... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 05.07.2022

TE Dok 2022/6/3 2021-0.385.490

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 03.06.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Vizeleutnant A.A. ist schuldig, er hat 1.       als er in der 3. Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des N.N. (Kdt N.N.) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der N.N. Kompanie gesagt: „Jetzt sind wir den Trottel endlich los“ und 2.       den Befehl... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 03.06.2022

TE Dok 2022/4/1 2022-0.826.946

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.04.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat 1. am 17.08.2022 die ihm untergebenen Betreuungshelfer Gefreiter A.A. und Rekrut A.A. beauftragt, mit einem Heereskraftfahrzeug mehrere Kisten Bier beim am 11.08.2022 neu eröffneten Nahversorger MPreis für den privaten Gebrauch zu erwerben und 2. am 26.0... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 01.04.2022

TE Dok 2022/3/21 2021-0.726.407

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 21.03.2022 nach der am 21.03.2022 in Anwesenheit der Beamtin, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beamtin ist schuldig, h) sie hat am 24.06.2021, um 02:07 und um 02:43 Uhr, bei einem Polizeieinsatz in ihrer Wohnung in N.N., im alkoholisierten Zustand ein standeswidriges Verhalten gesetzt, indem sie sich den Polizisten gegenüber sehr aufbrausend und unf... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 21.03.2022

TE Dok 2022/3/1 2021-0.089.149

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.03.2022 nach der am 01.03.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat die Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N.N. seit 06.09.2021 ausgeübt, obwohl ihm diese durch die LPD N.N. als Dienstbehörde mittels Mitteilung vom 02.09.2021 untersagt worden ist, er hat eine Dienstpflicht... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 01.03.2022

TE Dok 2022/1/25 2022-0.016.008

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten vom 14.12.21. Darstellung des Sachverhaltes Am 03.10.2019 um 1045 Uhr löste sich beim Entladen der Dienstpistole des Beamten ein Schuss im Kommandogebäude der N.N. Dabei wurde der Fensterrahmen und die Fenster- Scheibe beschädigt. Der Beamte zeigte sich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geständig und wurde von diesem am 26.11.19 im Zuge einer Disziplinarverf... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 25.01.2022

TE Dok 2022/1/20 2021-0.298.838

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos N.N. vom 05.02.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung. Die Dienstbehörde hat am 22.02.2021 durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte, eingeteilter Exekutivbeamter im N.N., hat am 23.11.2020 die Anweisung der Landespolizeidirektion N.N., Operativer Dau... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.01.2022

TE Dok 2021/12/10 2020-0.070.071

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom 02.12.2020, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom 10.12.2020, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 09.04.2020 durch Vorlage des Abschluss-Berichts des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis von dem unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt erlangt. Von den unter Punkt 2. und 3. angeführten Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbeh... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.12.2021

TE Dok 2021/11/29 2020-0.768.107

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 30, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie LStA Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M. und ADir HR Gerhard Scheucher als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen NN, Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtes XY, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. November 2021 beschlossen: I. NN ist schuldig, er hat von Mai bis August 2020 in XY als Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtes XY mit Vollzu... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 29.11.2021

TE Dok 2021/11/4 2021-0.716.538

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04.11.2021 nach der am 04.11.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig   a)   er hat am 23.04.2021 um 18.16 Uhr, außer Dienst und in zivil im Gemeindegebiet N.N. im vermutlich alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad gelenkt, und sich bei einem Sturz eine Eigenverletzung zugezogen, wobei der Alkomattest in weiterer Folge verweigert wur... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 04.11.2021

TE Dok 2021/8/23 2021-0.361.653

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 23.08.2021 nach der am 15.07.2021 in Abwesenheit der Beamtin, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: RevInsp. N.N. ist schuldig, 1.   sie hat am 13.01.2021 die schriftliche Weisung und am 15.01.2021 die mündliche Weisung des A.A. zur Ergänzung einer Stellungnahme nicht befolgt, und sich geweigert, eine Ergänzung zu einer ihr aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme vorzunehmen, 2.... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 23.08.2021

TE Dok 2021/2/9 2020-0.722.032

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt Vom Beamten werden in einem Schreiben an das N.N. gegen A.A. und B.B. neben Vorwürfen gerichtlich strafbarer Handlungen auch Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen erhoben Die erhobenen Vorwürfe stehen offensichtlich im Zusammenhang mit dem gegen den Beamten unter GZ: N.N. bzw. unter N.N. und N.N. anhängig gewesenem Disziplinarve... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.02.2021

TE Dok 2020/9/8 42143-DK-2020

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat eine widerrechtliche - weil nicht im dienstlichen Interesse stehende- KZR-Nummernanfrage durchgeführt und die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme an unbefugte Dritte, mittels WhatsApp Nachricht weitergeleitet, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 46 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. „Anfragen - EKIS... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 08.09.2020

TE Dok 2020/8/27 40057-DK/2019

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der Dienstpflichtverletzungen Die Beamtin hat zu N.N. die am N.N. vorgelegte Vollmacht des A.A. entgegen dem Anweisungsstand nicht in N.N. erfasst und am N.N. es dem A.A. ermöglicht eine Eingabe auf das eigene Namenspostfach einzubringen und damit Herrn B.B. eine beschleunigte Verfahre... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 27.08.2020

TE Dok 2020/8/27 40056-DK/2019

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N. bzw. auf die Schreiben des N.N., vom N.N., GZ N.N. und vom N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Übermittlung der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N. zu 1.: N.N. •   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangswe... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 27.08.2020

TE Dok 2020/8/14 42156-DK-2020

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1.  er hat während einer Schwerpunktaktion als Einsatzleiter den gefährlichen Angriff und die Attacken seiner Kollegen auf Kenan A. nicht unverzüglich beendet und ist nicht eingeschritten, sondern habe den Vorfall beobachtet, 2.  er hat einen wahrheitswidrigen Aktenvermerk wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 14.08.2020

TE Dok 2020/7/28 42138-DK-2019

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1.   er hat in zivil und außer Dienst, im Zuge einer Streitigkeit mit seiner Lebensgefährtin, (Mutter des gemeinsamen, dreijährigen Sohnes) zwei Türen der Wohnung eingeschlagen, sodass in weiterer Folge über den Beamten ein Betretungsverbot verhängt wurde, 2. er hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X.X in einem durch Alkoho... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 28.07.2020

TE Dok 2020/7/27 42150-DK-2020

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1.   er hat das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei nach Durchführung des Alkomattests ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt werden konnte. Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird der Beamte ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 27.07.2020

TE Dok 2020/7/22 42144-DK-2020

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat in seiner Dienststelle in der PI einen PAD Akt ohne dienstlichen Grund und ohne Berechtigung geöffnet und Einsicht genommen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung vom 18.06.2018 „Datenschutz – Datenschutzerlass 2018 - Durchführungsbestimmungen“, GZ: PAD/18/1068913/2/AA i.... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 22.07.2020

TE Dok 2020/6/24 42128-DK-2019

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1.   er hat den Dienstauftrag gem. § 51 Abs. 2 BDG, der ihm durch EB der PI persönlich zugestellt wurde, nicht befolgt. In diesem Dienstauftrag wurde der Beamte aufgefordert, der Dienstbehörde oder dem Büro Polizeiärztlicher Dienst eine Krankenbestätigung binnen 2 Wochen ab Übernahme des Dienstauftrages (sohin bis 08.11.2019) zu übermitte... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 24.06.2020

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