TE Dok 2026/3/27 2026-0.156.695

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
HDG §51 Z3
HDG §77 Abs4
HDG §38 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. HDG § 51 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 77 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Gehorsam, Wahrheitspflicht, Überprüfungsprotokolle

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27. März 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Frau Hauptmann Maga. A.A. ist schuldig, sie hat

1. im Zeitraum April bis Juni 2025 die durch den militärpharmazeutischen Dienst des N.N. angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und

2. am 01.07.2025 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt.

Sie hat dadurch im Spruchpunkt 1

gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, in Verbindung mit dem Befehl des N.N. vom 07.04.2025, GZ xxxxxxxx, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den N.N, N.N. 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 45/2004;gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, in Verbindung mit dem Befehl des N.N. vom 07.04.2025, GZ xxxxxxxx, betreffend „Durchführung von militärpharmazeutischen Konsiliartätigkeiten; neuerliche Abänderung“ und dem Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über die „Fachdienstanweisung für den N.N, N.N. 1 und 2; Fassung 2004“, GZ S93828/8-FGG8/2004, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins Nr. 45/2004;

und im Spruchpunkt 2

gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“, verstoßen und gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“, verstoßen und

Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, (in Folge: HDG 2014), begangen.Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, (in Folge: HDG 2014), begangen.

Über Sie wird gemäß § 51 Z. 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe vonÜber Sie wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von

€ 3.500 (dreitausendfünfhundert Euro)

verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 35 Monatsraten zu je Euro 100.- (einhundert)verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 35 Monatsraten zu je Euro 100.- (einhundert)verfügt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 haben Sie dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 350.-(dreihundertfünfzig) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 haben Sie dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 350.-(dreihundertfünfzig) zu leisten.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und dem Sachverhalt:

1. Frau Hauptmann Magistra A.A. steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Ihr Dienstverhältnis wird am 30. September 2026 enden. Seit September 2025 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie sich in einer instabilen psychischen Situation auf Grund von Orientierungslosigkeit in ihrer gegenwärtigen Lebenssituation befindet.1. Frau Hauptmann Magistra A.A. steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Ihr Dienstverhältnis wird am 30. September 2026 enden. Seit September 2025 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie sich in einer instabilen psychischen Situation auf Grund von Orientierungslosigkeit in ihrer gegenwärtigen Lebenssituation befindet.

2. Die Frau Hauptmann ist auf dem Arbeitsplatz Leiterin N.N. Modul und N.N. im N.N. eingeteilt.

3. Sie würde als Militärperson auf Zeit (M ZO 1) in der Gehaltsstufe 05 ein Bruttogehalt von € 4.245,90 ins Verdienen bringen, wenn sie nicht seit 22.08.2025 vom Dienst enthoben wäre. Sorgepflichten hat sie keine. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14. Mai 2025 wurde über sie die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie bis zum 21.02.2025 die ihr mit der GZ Sxxxxx2023 und GZ Sxxxxxxx2024 im Fachdienstweg befohlene Vorlage von Überprüfungsberichten zu N.N.-Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterlassen hat. Sie besitzt kein nennenswertes Vermögen und hat auch keine Schulden zu bedienen.

4. Mit Bescheid des Kommandanten N.N. vom 03. Juli 2025, GZ Sxxxxxxxx2025, wurde sie durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), vorläufig vom Dienst enthoben. Die Zustellung an sie erfolgte am selben Tag durch persönliche Übernahme. Der Kdt N.N. begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Maga. A.A., Hptm, am 01.07.2025 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs – einschließlich der Suchtgifte – und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“4. Mit Bescheid des Kommandanten N.N. vom 03. Juli 2025, GZ Sxxxxxxxx2025, wurde sie durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), vorläufig vom Dienst enthoben. Die Zustellung an sie erfolgte am selben Tag durch persönliche Übernahme. Der Kdt N.N. begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Maga. A.A., Hptm, am 01.07.2025 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs – einschließlich der Suchtgifte – und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“

5. Der Disziplinarkommandant hat zudem am 03. Juli 2025 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Disziplinaranzeige wurde am 18.08.2025 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet und langte am 21. August 2025 ein, wo sie aufgrund der am 31. Dezember 2024 erlassenen und am 31. März 2025 geänderten Geschäftseinteilung für das Jahr 2025 dem Senat N.N. zugewiesen wurde (GZ: xxxxxxxxx). Ihr wurde der im Spruch ausgeführte Sachverhalt zugrunde gelegt und 15 Beilagen angeschlossen (Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ Sxxxxxxxx2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom 01.07.2025, Niederschrift als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt N.N., N.N. über Truppenambulanzen in der N.N.-, N.N.- und N.N.kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBl. I Nr. 45/2004. Als verletzte Pflichten werden die §§ 44 Abs 1 und 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 angeführt. Die Personalvertretung (DA) wurde am 01. August 2025 von der Absicht eine Disziplinaranzeige zu Erstattung verständigt und hat dies zur Kenntnis genommen (GZ Sxxxxxxx/2025).5. Der Disziplinarkommandant hat zudem am 03. Juli 2025 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Disziplinaranzeige wurde am 18.08.2025 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet und langte am 21. August 2025 ein, wo sie aufgrund der am 31. Dezember 2024 erlassenen und am 31. März 2025 geänderten Geschäftseinteilung für das Jahr 2025 dem Senat N.N. zugewiesen wurde (GZ: xxxxxxxxx). Ihr wurde der im Spruch ausgeführte Sachverhalt zugrunde gelegt und 15 Beilagen angeschlossen (Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ Sxxxxxxxx2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom 01.07.2025, Niederschrift als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt N.N., N.N. über Truppenambulanzen in der N.N.-, N.N.- und N.N.kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBl. römisch eins Nr. 45/2004. Als verletzte Pflichten werden die Paragraphen 44, Absatz eins und 43 Absatz eins und 2 BDG 1979 angeführt. Die Personalvertretung (DA) wurde am 01. August 2025 von der Absicht eine Disziplinaranzeige zu Erstattung verständigt und hat dies zur Kenntnis genommen (GZ Sxxxxxxx/2025).

6. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 erstattete der Kdt N.N. eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. dem Missbrauch der Amtsgewalt (GZ Sxxxxxxxx2025). Nach Zahlung eines Geldbetrages inklusive Pauschalkosten in der Höhe von € 2.100.-wurde von der Strafverfolgung der Rücktritt erklärt (GZ xxxxxxxxxx).

7. Mit Bescheid vom 22. August 2025 (GZ 2025xxxxxxx) wurde sie gemäß § 40 Abs 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Die Zustellung erfolgte zu eigenen Handen an die Wohnadresse am 29.08.2025 durch Hinterlegung, an den Herrn Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV wurde dieser am 27.08.2025 zugestellt. Die Entscheidung des Senates N.N. der BDB blieb unbekämpft.7. Mit Bescheid vom 22. August 2025 (GZ 2025xxxxxxx) wurde sie gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Die Zustellung erfolgte zu eigenen Handen an die Wohnadresse am 29.08.2025 durch Hinterlegung, an den Herrn Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV wurde dieser am 27.08.2025 zugestellt. Die Entscheidung des Senates N.N. der BDB blieb unbekämpft.

8. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. September 2025 gab RA Dr. N.N. die rechtsfreundliche Vertretung bekannt.

9. Die BDB leitete mit Bescheid vom 23. Jänner 2026 das Disziplinarverfahren ein und stellte diesen über die Parteienvertreter zu (GZ 2025xxxxxxx). dagegen erhob die Frau Hptm innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. März 2026 als unbegründet ab W1xxxxxxxx).

10. Die bereits mit 19.02.2026 ausgeschriebene mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und der Zeuge Kdt N.N. ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde wie angeordnet durchgeführt.

11. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026, in der sich die Frau Hptm Maga. A.A. zu Beginn in allen Anschuldigungspunkten reumütig und umfassend schuldig bekannte und der Zeuge ObstA Dr. B.B. zu den dienstlichen Leistungen und zur Zukunftsprognose der Disziplinarbeschuldigten befragt, sowie die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel der Disziplinaranzeige samt 14 Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebracht wurden, ist der im Spruch angeführte Sachverhalt für den Senat N.N. der BDB erwiesen.

Zum Gang des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung:

Die Disziplinarbeschuldigte (DB) schilderte überaus glaubhaft und emotional berührt, für den Senat doch sehr bedrückend, dass sie ob der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen keinen Weg gefunden hätte, sich den Vorgesetzten anzuvertrauen. Sie wäre im Jahr 2018 als Person im Ausbildungsdienst in das Bundesheer als Soldatin eingetreten und hätte die Kaderanwärterausbildung abgebrochen. Im Jahr 2020 wäre sie in ein M ZO 1 befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als N.N. ernannt worden. Tatsächlich hätte sie ob der „COVID-19-Zeit“ den Dienst im N.N. im August 2020 angetreten. Im Jänner 2022 hätte ihre Großmutter Suizid begangen, zu ihr hätte sie eine enge familiäre Bindung gehabt. Nunmehr hätte auch noch ihr Vater eine Krebsdiagnose erhalten und es wäre ihr einfach alles zu viel geworden. Sie habe schon intern (N.N.) beim Psychologen OR Mag. C.C. seit ca. Sommer 2023 Hilfe in Anspruch genommen, die beruflichen Spannungen wären aber nicht besser geworden. Anhand ihrer Arbeitsplatzbeschreibung wurden ihre Aufgaben erörtert, warum sie die einen Aufgaben erfüllen konnte und die anderen nicht, blieb für den Senat nicht nachvollziehbar. Sie habe in manchen Routinetätigkeiten einfach funktioniert. Mit ihrem Mitarbeiter im Bereich der N.N., Herrn Fachinspektor D.D. wäre sie ebenso wenig gut ausgekommen, wie mit ihrem Fachvorgesetzten, Obst Mag. Dr. E.E. Der Herr Obst sei in der Direktion N.N. Abteilung N.N. und habe seinen Dienstort in N.N. Auf Nachfrage gab sie an, keine Medikamente (Psychopharmaka) einzunehmen, nur mäßig Alkohol zu konsumieren (einmal im Monat) und Nichtraucherin zu sein. Der Senat gewann den Eindruck, dass es sich um eine schlicht überforderte Person handelte, die die Führungsaufgaben einer Offizierin in keinster Weise erfüllen kann. Ihr Verhalten gegenüber Untergebenen (sie hätte auch noch weitere drei Bedienstete zu führen) und Vorgesetzten ist ihrer Überforderung geschuldet. Ihr Verteidiger betonte, sie sei aus seiner Sicht als erfahrener Strafverteidiger nicht unzurechnungsfähig. Die DB versicherte glaubhaft ihre Taten zu bereuen, sie wolle durch externe Hilfe wieder Struktur in den Alltag bekommen. Eine Rückkehr zur Dienststelle könne sie sich nicht vorstellen, eine Verlängerung ihres Verpflichtungszeitraumes strebe sie folglich nicht an. Nach Genesung wolle sie in weiterer Folge in die Privatwirtschaft wechseln. Sie werde den Erholungsurlaub (etwas mehr als sieben Wochen) zu Beginn der kommenden Woche beantragen. Der Zeuge Kdt N.N., ObstA Dr. B.B., schilderte klar und deutlich, dass er die DB seit ihrem Dienstantritt (August 2020) kenne. Er selbst sei seit Ende 2021 der Kommandant der N.N. Im jährlichen Mitarbeitergespräch hätte er von ihren privaten Problemen erfahren und sie auch dem OR Mag. C.C. zugewiesen. Details kenne er auf Grund der Verschwiegenheitspflicht des Psychologen nicht. Von den dienstlichen Problemen mit dem Dr. E.E. und Herrn D.D. habe er gewusst. Seit ca. 2023 habe er die Fehlleistungen der DB dokumentiert. Er hätte sich auch einen Aktenvermerk angelegt, in der er die o.a. Zuweisung zum HPD und die Probleme mit dem Fachvorgesetzten niederschrieb. Den Verweis vom 14. Mai 2025 habe er aufgrund der Versäumnisse vom Februar 2025 verhängt. Besserung sei letztlich keine eingetreten. Ihr Untergebener (FI D.D.) habe sich bei ihm wegen der Launenhaftigkeit der DB beschwert. Der Senat sah sich in seiner Einschätzung (Überforderung der DB in Führungsfragen) bestätigt. Der Zeuge schilderte die Wichtigkeit der fachlichen Überprüfung der Heeres-N.N., die die Hauptaufgabe der DB sei.

12. Zu den Schlussanträgen:

Der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) fasste den Gang des Ermittlungsverfahrens zusammen, zum Sachverhalt stellte er fest, dass die mündliche Verhandlung klar ergeben habe, dass die DB in den beiden Anschuldigungspunkten (AP) mit Vorsatz (Wissentlichkeit) und somit schuldhaft handelte. Es sei ihr schlichtweg egal gewesen, ob der Bestand an Arzneien in den Apotheken stimmte. Im AP 1 habe sie gegen die Gehorsamspflicht in Verbindung mit der Befehls- und Erlasslage und damit gegen den § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen, im AP 2 verantworte sie eine Verletzung des § 43 Abs 1 BDG 1979, weil sie wider besseres Wissen unrichtige Überprüfungsprotokolle vorlegte. Die rechtliche Subsumtion deckt sich mit dem Senat zur Gänze und wird unten dargestellt. Als Motiv sei wohl komplette Überforderung anzusprechen, sie sei als Vorgesetzte und Offizierin schlichtweg ungeeignet. Aus generalpräventiver Sicht sei eine Geldstrafe von 250% der Bemessungsgrundlage zu fordern, spezialpräventive Gründe sind ob der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2026 keine gegeben. Die Taten wären insgesamt als „schwer“ zu bewerten, insbesondere stelle der selektive Gehorsam ein Problem dar und wäre mit einer hohen Geldstrafe zu ahnden. Ein reumütiges Tatgeständnis sei ihr als Milderungsgrund zu attestieren, dem würden die Erschwerungsgründe der negativen Vorbildwirkung, mehrere Pflichtverletzungen in einem sensiblen Bereich von Arznei- und Suchtmitteln ebenso entgegenstehen wie der Verweis, der seine Wirkung bei der DB gänzlich verfehlte und zu keiner Besserung führte. Abschließend fordere er daher eine Geldstrafe in der Höhe von 120% der Bemessungsgrundlage, also € 5.100.- als tat- und schuldangemessene Bestrafung für die DB. Der Herr Verteidiger replizierte auf die eloquenten Ausführungen des Herrn DiszAnw um klar zum Ausdruck zu bringen, dass ihr die Taten nicht egal gewesen wären. Vielmehr hätte sie es nach dem Verweis wieder nicht geschafft, ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie wäre ob der Anweisungen ihres Fachvorgesetzten wieder in Stress geraten und wäre folglich auf die unsinnige Idee gekommen, die falschen Überprüfungsprotokolle vorzulegen. Sie hätte ihre psychischen Probleme besser kommunizieren, aber auch der Dienstgeber hätte ihr klarere Hilfestellungen geben müssen, auch wenn er dies nicht als Vorwurf verstanden wissen wolle. Seiner Mandanten sei klar, dass sie schuldhaft gehandelt habe, aber ihre Fehler würde sie bereuen. Sie hätte auch keine schweren Pflichtverletzungen zu verantworten, weil sie aus Trotz und wohl aus Unsicherheit und nicht aus Launenhaftigkeit die Taten beging. Sie wäre nunmehr in fachärztliche Behandlung, er ersuche folglich um eine milde Bestrafung für seine Mandantin. Die Frau Hptm schloss sich den klaren Schlussworten ihres Verteidigers an, um auch um eine mildere Bestrafung durch den Senat zu ersuchen.Der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) fasste den Gang des Ermittlungsverfahrens zusammen, zum Sachverhalt stellte er fest, dass die mündliche Verhandlung klar ergeben habe, dass die DB in den beiden Anschuldigungspunkten (AP) mit Vorsatz (Wissentlichkeit) und somit schuldhaft handelte. Es sei ihr schlichtweg egal gewesen, ob der Bestand an Arzneien in den Apotheken stimmte. Im AP 1 habe sie gegen die Gehorsamspflicht in Verbindung mit der Befehls- und Erlasslage und damit gegen den Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, im AP 2 verantworte sie eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, weil sie wider besseres Wissen unrichtige Überprüfungsprotokolle vorlegte. Die rechtliche Subsumtion deckt sich mit dem Senat zur Gänze und wird unten dargestellt. Als Motiv sei wohl komplette Überforderung anzusprechen, sie sei als Vorgesetzte und Offizierin schlichtweg ungeeignet. Aus generalpräventiver Sicht sei eine Geldstrafe von 250% der Bemessungsgrundlage zu fordern, spezialpräventive Gründe sind ob der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2026 keine gegeben. Die Taten wären insgesamt als „schwer“ zu bewerten, insbesondere stelle der selektive Gehorsam ein Problem dar und wäre mit einer hohen Geldstrafe zu ahnden. Ein reumütiges Tatgeständnis sei ihr als Milderungsgrund zu attestieren, dem würden die Erschwerungsgründe der negativen Vorbildwirkung, mehrere Pflichtverletzungen in einem sensiblen Bereich von Arznei- und Suchtmitteln ebenso entgegenstehen wie der Verweis, der seine Wirkung bei der DB gänzlich verfehlte und zu keiner Besserung führte. Abschließend fordere er daher eine Geldstrafe in der Höhe von 120% der Bemessungsgrundlage, also € 5.100.- als tat- und schuldangemessene Bestrafung für die DB. Der Herr Verteidiger replizierte auf die eloquenten Ausführungen des Herrn DiszAnw um klar zum Ausdruck zu bringen, dass ihr die Taten nicht egal gewesen wären. Vielmehr hätte sie es nach dem Verweis wieder nicht geschafft, ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie wäre ob der Anweisungen ihres Fachvorgesetzten wieder in Stress geraten und wäre folglich auf die unsinnige Idee gekommen, die falschen Überprüfungsprotokolle vorzulegen. Sie hätte ihre psychischen Probleme besser kommunizieren, aber auch der Dienstgeber hätte ihr klarere Hilfestellungen geben müssen, auch wenn er dies nicht als Vorwurf verstanden wissen wolle. Seiner Mandanten sei klar, dass sie schuldhaft gehandelt habe, aber ihre Fehler würde sie bereuen. Sie hätte auch keine schweren Pflichtverletzungen zu verantworten, weil sie aus Trotz und wohl aus Unsicherheit und nicht aus Launenhaftigkeit die Taten beging. Sie wäre nunmehr in fachärztliche Behandlung, er ersuche folglich um eine milde Bestrafung für seine Mandantin. Die Frau Hptm schloss sich den klaren Schlussworten ihres Verteidigers an, um auch um eine mildere Bestrafung durch den Senat zu ersuchen.

13. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und die Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet. Der Senat zog sich um 1130 Uhr zur Beratung zurück, Beginn war um 0930 Uhr gewesen. Dem Herrn Verteidiger wird am Ende der Verhandlung ein zweiseitiges Verhandlungsprotokoll übergeben.

Der Senat hat erwogen:

Rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

§ 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten):Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten):

„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten): „Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.“Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten): „Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) lauten (Auszug):

Pflichtverletzungen

§ 2 (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …

Strafbemessung § 6 (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenStrafbemessung Paragraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen § 51 (1) Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen Paragraph 51, (1) Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße

3. die Geldstrafe und

4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Disziplinarerkenntnis

§ 74 (2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenParagraph 74, (2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

14. Beweiswürdigung (Feststellungen):

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Disziplinarakt und der glaubhaften Aussage der Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugenbefragung.

15. Rechtliche Beurteilung zum Schuldspruch:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

Aufgrund des Beweisverfahrens, insbesondere der Verantwortung der Beschuldigten steht fest, dass sie in objektiver Hinsicht im Spruchpunkt 1 ihre Pflicht zum Gehorsam verletzt hat, weil sie die durch Fachdienstdienstanweisung des BMLV und Befehl des N.N. angeordneten Überprüfungen der drei xx unterlassen hat. Der Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über „Fachdienstanweisung für den Militär xx“ ist unstrittig eine generelle Weisung, der Befehl eine konkrete Anordnung zu einem bestimmten Verhalten. Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen hat sie die Verletzung der Treupflicht zu verantworten, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. § 43 Abs 1 BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass sie es in beiden Spruchpunkten zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ihre Dienstpflichten zu verletzen. Sie handelte bedingt vorsätzlich. Aufgrund des Beweisverfahrens, insbesondere der Verantwortung der Beschuldigten steht fest, dass sie in objektiver Hinsicht im Spruchpunkt 1 ihre Pflicht zum Gehorsam verletzt hat, weil sie die durch Fachdienstdienstanweisung des BMLV und Befehl des N.N. angeordneten Überprüfungen der drei xx unterlassen hat. Der Erlass des BMLV vom 24.03.2004 über „Fachdienstanweisung für den Militär xx“ ist unstrittig eine generelle Weisung, der Befehl eine konkrete Anordnung zu einem bestimmten Verhalten. Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen hat sie die Verletzung der Treupflicht zu verantworten, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass sie es in beiden Spruchpunkten zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ihre Dienstpflichten zu verletzen. Sie handelte bedingt vorsätzlich.

16. Zur Strafbemessung:

Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).

Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Ideal-konkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflicht-verletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienstbetrieb ausging und die weitere Dienstpflichtverletzung gar nicht geschehen wäre, wenn sie ihren Aufgaben nachgekommen wäre. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Sie handelte vorsätzlich in beiden Spruchpunkten, die anderen Pflichtverletzungen waren als erschwerend zu werten. Ihre Dispositions- und die Diskretionsfähigkeit sind gegeben, wenn auch ob der psychischen Beeinträchtigung eingeschränkt. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassen der Taten). Spezialpräventive Gründe, um sie vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der reumütigen Läuterung klar in den Hintergrund, der Senat übersieht auch nicht, dass das befristete Dienstverhältnis am 30.09.2026 enden wird.Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Ideal-konkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflicht-verletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienstbetrieb ausging und die weitere Dienstpflichtverletzung gar nicht geschehen wäre, wenn sie ihren Aufgaben nachgekommen wäre. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Sie handelte vorsätzlich in beiden Spruchpunkten, die anderen Pflichtverletzungen waren als erschwerend zu werten. Ihre Dispositions- und die Diskretionsfähigkeit sind gegeben, wenn auch ob der psychischen Beeinträchtigung eingeschränkt. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassen der Taten). Spezialpräventive Gründe, um sie vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der reumütigen Läuterung klar in den Hintergrund, der Senat übersieht auch nicht, dass das befristete Dienstverhältnis am 30.09.2026 enden wird.

Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine hohe Geldstrafe war für den Senat folglich alternativlos. Der Befehl – in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt -und die korrespondierende Gehorsamspflicht gehören wie vom Herrn DiszAnw zutreffend ausgeführt zu den tragenden Säulen im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Sie sind essentiell für eine erfolgreiche Landesverteidigung, dies hat die Frau Hptm auch erkannt. Da es sich wie der VwGH ausführt um kein Bagatelldelikt handelt, war ein Strafrahmen bei der Geldstrafe von einem bis zu zwei Bruttomonatsbezügen auszumessen. Die Forderung des Herrn DiszAnw von ca. 120% war innerhalb dieses Rahmens. Der Senat ging aber wie oben ausgeführt nicht von Wissentlichkeit oder gar Absicht aus. Den Erschwerungsgründen der negativen Vorbildwirkung (die DB hätte zudem vier Untergebene zu führen und trägt einen Offiziersdienstgrad, auch wenn sie keine Führungsausbildung an der Theresianischen Militärakademie absolviert hat) und der mehrfachen Dienstpflichtverletzung standen die Milderungsgründe des reumütigen Geständnis gegenüber, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zudem hat sie Einsicht gezeigt und sich vom schädlichen Verhalten distanziert. Sie handelte aus Unbesonnenheit und auch wenn ihr der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels aufgrund der Vorstrafe (Verweis vom 14.05.2025) zu verwehren war, so gewann der Senat den Eindruck auf Grund des Auftretens der DB in der mündlichen Verhandlung, dass eine Geldstrafe unter dem festgesetzten Rahmen in diesem speziellen Fall schuld- und tatangemessen ist. Es war ihr überdies der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB zuzugestehen. Die Bemessungsgrundlage von € 4.245,90 ergibt sich aus dem Gehalt der DB einschließlich der Truppendienstzulage (M ZO 1 Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 5) im Monat März 2026, wenn sie nicht vom Dienst enthoben wäre (ohne Sonderzahlungen und allfällige Nebengebühren). Es wurde von Amts wegen eine Ratenzahlung der Strafe vorgenommen, um ihr den Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft nach gesundheitlicher Genesung und Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Es ist ihr zu wünschen, dass sie ihr hohes Potential zum Wohle der Gesellschaft nutzen kann. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 350.- zu bemessen. Die Dienstenthebung der DB endet gemäß § 40 Abs 6 1. Satz HDG 2014 mit Rechtskraft des Bescheides (Zustellung an die Parteien).Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine hohe Geldstrafe war für den Senat folglich alternativlos. Der Befehl – in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt -und die korrespondierende Gehorsamspflicht gehören wie vom Herrn DiszAnw zutreffend ausgeführt zu den tragenden Säulen im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Sie sind essentiell für eine erfolgreiche Landesverteidigung, dies hat die Frau Hptm auch erkannt. Da es sich wie der VwGH ausführt um kein Bagatelldelikt handelt, war ein Strafrahmen bei der Geldstrafe von einem bis zu zwei Bruttomonatsbezügen auszumessen. Die Forderung des Herrn DiszAnw von ca. 120% war innerhalb dieses Rahmens. Der Senat ging aber wie oben ausgeführt nicht von Wissentlichkeit oder gar Absicht aus. Den Erschwerungsgründen der negativen Vorbildwirkung (die DB hätte zudem vier Untergebene zu führen und trägt einen Offiziersdienstgrad, auch wenn sie keine Führungsausbildung an der Theresianischen Militärakademie absolviert hat) und der mehrfachen Dienstpflichtverletzung standen die Milderungsgründe des reumütigen Geständnis gegenüber, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zudem hat sie Einsicht gezeigt und sich vom schädlichen Verhalten distanziert. Sie handelte aus Unbesonnenheit und auch wenn ihr der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels aufgrund der Vorstrafe (Verweis vom 14.05.2025) zu verwehren war, so gewann der Senat den Eindruck auf Grund des Auftretens der DB in der mündlichen Verhandlung, dass eine Geldstrafe unter dem festgesetzten Rahmen in diesem speziellen Fall schuld- und tatangemessen ist. Es war ihr überdies der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB zuzugestehen. Die Bemessungsgrundlage von € 4.245,90 ergibt sich aus dem Gehalt der DB einschließlich der Truppendienstzulage (M ZO 1 Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 5) im Monat März 2026, wenn sie nicht vom Dienst enthoben wäre (ohne Sonderzahlungen und allfällige Nebengebühren). Es wurde von Amts wegen eine Ratenzahlung der Strafe vorgenommen, um ihr den Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft nach gesundheitlicher Genesung und Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Es ist ihr zu wünschen, dass sie ihr hohes Potential zum Wohle der Gesellschaft nutzen kann. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 350.- zu bemessen. Die Dienstenthebung der DB endet gemäß Paragraph 40, Absatz 6, 1. Satz HDG 2014 mit Rechtskraft des Bescheides (Zustellung an die Parteien).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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