Norm
BDG 1979 §45 Abs1Schlagworte
Soldat, Treuepflichtverletzung, VertrauenswahrungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 05. Dezember 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig,
er hat am 17. März 2025 während seines Krankenstandes
1. seinem Untergebenen StWm B.B. telefonisch den Befehl erteilt, den Gfr C.C. mit einem Heereskraftfahrzeug zu seiner Wohnadresse nach N.N. zu schicken, um ihn dort (N.N. in N.N. abzuholen, um ihn (Vzlt A.A.)
2. zum Schießplatz des Bundesheeres, N.N. in N.N. zu transportieren, um
3. ein in seinem Eigentum stehendes Brett mit einer Säge des Schießplatzes N.N. zurecht zu schneiden und anschließend mit diesem privaten Brett wieder nachhause zu fahren und dadurch hat er in den Spruchpunkten 1, 2 und 3 (bezüglich Rücktransports mit dem Heeres- Kfz) gegen die Bestimmung des § 45 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wonach „der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen“ und 3. ein in seinem Eigentum stehendes Brett mit einer Säge des Schießplatzes N.N. zurecht zu schneiden und anschließend mit diesem privaten Brett wieder nachhause zu fahren und dadurch hat er in den Spruchpunkten 1, 2 und 3 (bezüglich Rücktransports mit dem Heeres- Kfz) gegen die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wonach „der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen“ und
gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und im gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und im
Anschuldigungspunkt 3 bezüglich des Zuschneidens des Brettes mit Heereswerkzeug (Säge) gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Erlass des BMLV GZ S93105/19-MFW/2017 vom 18.12.2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt (VBl.) I Nr. 3/2018 „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten, Kapitel Regeln für das Verhalten im Einzelnen, Ziffer 6 Privatarbeiten:Anschuldigungspunkt 3 bezüglich des Zuschneidens des Brettes mit Heereswerkzeug (Säge) gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“, in Verbindung mit dem Erlass des BMLV GZ S93105/19-MFW/2017 vom 18.12.2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt (VBl.) römisch eins Nr. 3/2018 „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten, Kapitel Regeln für das Verhalten im Einzelnen, Ziffer 6 Privatarbeiten:
Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen.Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen.
Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z. 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.700.- (zweitausendsiebenhundert Euro) verhängt.Über Vzlt A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.700.- (zweitausendsiebenhundert Euro) verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 27 Monatsraten zu je € 100.- (einhundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 27 Monatsraten zu je € 100.- (einhundert Euro) verfügt.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 270.- (zweihundertsiebzig Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 270.- (zweihundertsiebzig Euro) zu leisten.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person, zum Verfahrensgang und dem Sachverhalt:
1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. und Kdt N.N. im Militärkommando N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N. Der Dienststellenausschuss des MilKdo N.N. wurde am 02.09.2025 von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.
3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 1 Kind. Personalvertreterfunktion führt er nicht aus. Als M BUO in der großen Dienstalterszulage und der Funktionsgruppe 4 bringt er einen Monatsbezug von € 4.462,10 (brutto ohne allfällige Nebengebühren) ins Verdienen. Er bedient einen aushaftenden Kredit mit einer monatlichen Ratenzahlung von € 1.700.- dem steht der Wert eines Hauses von ca. € 500.000.- gegenüber. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist derzeit eingeschränkt.
4. Der Einheitskommandant leitete am 29. April 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Vzlt A.A. wegen der Vorhalte ein und unterbrach dieses in Entsprechung des § 5 Abs 3 HDG 2014.4. Der Einheitskommandant leitete am 29. April 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Vzlt A.A. wegen der Vorhalte ein und unterbrach dieses in Entsprechung des Paragraph 5, Absatz 3, HDG 2014.
5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten am 09.09.2025 erstattet und langte am 18.09.2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung (mit GZ 2025-0.229.460) wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Im Sachverhalt wurde ausgeführt: „Vzlt A.A. hat am 17.03.2025 den StWm B.B. telefonisch angewiesen, den Gfr C.C. mit einem Heereskraftfahrzeug zu seiner Wohnadresse in N.N. zu schicken, ihn dort abzuholen, zum Schießplatz N.N. zu transportieren und wieder zurückzubringen. Der Hintergrund war, dass er ein Brett mit dem Gerät (Säge) des Schießplatzes zugeschnitten hat. Der Sachverhalt wurde am 22.04.2025 durch OStWm D.D. dem Vorgesetzten des Vzlt A.A. zur Kenntnis gebracht. Vzlt A.A. ist der direkte Vorgesetzte aller oben genannter Bediensteter. Er befand sich im Zeitraum der Tatbegehung im Krankenstand. Der Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen (E-Mail des OStWm D.D., Auszug PERSIS Vzlt A.A. Krankenstand, Mitteilung vom 06.05.2025 an die StA N.N. und Beantwortung Anfrage StA vom 17.06.2025, Mitteilung an den DA vom 25.04.2025 und 02.09.2025) angeschlossen.
6. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 leitete die BDB das Disziplinarverfahren ein und stellte den Einleitungsbeschluss den Parteien zu (dem DB am 27.10. 2025 an die Wohnadresse, die Post sendete die RSa-Zustellung mit dem Vermerk „3 Wochen REHA“ retour. Daher wurde am 13.11.2025 der Einleitungsbeschluss vom 21.10.2025 nochmals an die Wohnadresse zugestellt, wobei Nachforschungen durch den Senatsvorsitzenden ergaben, dass beim Zusteller keine Abwesenheitsnachricht hinterlegt wurde). Dieser Bescheid trägt die GZ: 2025-0.754.314.
7. Die Staatsanwaltschaft xxxxx teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 mit, dass von der Verfolgung wegen § 302 StGB nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 650.- und Verfahrenskosten € 150.-, also in Summe € 800.- zurückgetreten werde (Diversion). Dies wurde über das Militärkommando xx am 13.11.2025 dem Senat vorgelegt (GZ xxxxxxxxxxx).7. Die Staatsanwaltschaft xxxxx teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 mit, dass von der Verfolgung wegen Paragraph 302, StGB nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 650.- und Verfahrenskosten € 150.-, also in Summe € 800.- zurückgetreten werde (Diversion). Dies wurde über das Militärkommando xx am 13.11.2025 dem Senat vorgelegt (GZ xxxxxxxxxxx).
8. Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien und dem Zeugen rechtzeitig zugestellt, dem DB über den Disziplinarvorgesetzten am 18.11.2025.
9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung, zu der der Herr Vzlt mit der rechtsfreundlichen Vertretung Mag. N.N. (Vollmacht erteilt) erschienen war und in der er ein sehr glaubhaftes reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte, der Zeuge Olt E.E. zu den dienstlichen Leistungen und der Zukunftsprognose befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N. der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen. Es wurde vor der Verlesung ein Rechtsmittelverzicht zum Einleitungsbeschluss abgegeben (siehe Ziffer 6).
10. Vzlt A.A. blieb bei seiner reumütigen Verantwortung, die er bereits zu Beginn der durch die Einheit eingeleiteten Ermittlungen im Zuge seiner Stellungnahme bzw. Einvernahme als Beschuldigten (07.10.2025 und 08.10.2025) und in weiterer Folge im Strafverfahren getätigt hatte: Er hätte am 17. März 2025 seinen Schießplatzunteroffizier, StWm B.B., angerufen und ihn gebeten, ihm den Gfr C.C. mit dem Dienstfahrzeug VW Pritsche zu ihm nachhause zu schicken, um ihn dort abzuholen. Er wäre zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen. Er fuhr mit dem Gfr C.C. mit dem Dienstfahrzeug zum Schießplatz N.N., um eine Platte für seinen Badumbau zuzuschneiden. Anschließend hätte ihn der Gefreite mit der Platte wieder nachhause gefahren. Erklärend, wie es zu dieser dummen Idee gekommen wäre, führt er aus. Am 16. März 2025 wurde meine Platte geliefert, aber leider nicht wie vereinbart zugeschnitten, sondern im Ganzen. Da am nächsten Tag schon der Fliesenleger bestellt war, versuchte ich bei Freunden und Bekannten jemanden zu finden, der mir die Platte zuschneiden könnte, leider ohne Erfolg. Ich wusste nicht, wen ich sonst noch fragen sollte. Da kam mir der dumme Gedanke, ich könnte die Platte ja auch am Schießplatz zuschneiden. Das war leider ein großer Fehler, der mir sehr leidtut. Ich hoffe, dass durch meinen Fehler keine Unannehmlichkeiten für StWm B.B. und den Gfr C.C. entstehen, die wollten mir ja nur helfen.
In der mündlichen Verhandlung berichtete der DB zudem von seiner Tumorerkrankung, seine Diagnose hatte er im Oktober des Vorjahres erhalten, leider hätte er auch noch eine beidseitige Lungenembolie erlitten. Die Therapie habe er gut vertragen, bewusstseinsverändernde Medizin habe er nicht erhalten. Er wolle in Zukunft wieder treu dienen und werde nicht noch einmal in eine solche Situation kommen. In zwei bis vier Jahren werde er in den Ruhestand treten. Ein Eintrag vom Oktober 2025 im Führungsbuch stamme von einer Geldbuße, die er vom Einheitskommandanten, Obst F.F., erhalten habe, weil er seine Tochter zu sich in die Kaserne kommen ließ, ohne einen Passierschein zu lösen. Der Gfr C.C. sei „Militärperson auf Zeit mit besonderer Verwendung“ gewesen, also kein Soldat im Präsenzdienst (GWD). Aufgrund der sehr eingeschränkten psychischen Verfassung wurde die Vernehmung des DB eingestellt.
11. Der stellvertretende Kommandant (der Kdt xx war verhindert), Olt E.E., stellte klar und deutlich dar, dass er den DB seit Jänner 2025 kenne. Kontakt zu ihm gebe es kaum, weil der Herr Vzlt in der N.N.-Kaserne und er selbst in der N.N.-Kaserne Dienst versehe. In Vorbereitung seiner Zeugenbefragung hätte ihm der Herr Oberst F.F. versichert, dass bis zum Vorfall im März dieses Jahres der Herr Vzlt nicht negativ in Erscheinung getreten wäre. Der DB sei Kdt der Betriebsstaffel und hätte fünf Bedienstete zu führen, insgesamt würden sich ca. 10 Personen in der Kaserne ständig befinden, der Landeplatz für Hubschrauber sei auch dort.
12. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit den Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1150 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1100 Uhr.
13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen die Bestimmungen wie im Einleitungsbeschluss angeführt, verstoßen habe. Die ausgezeichnet vorgetragene Subsumtion deckt sich mit dem Senat und wird daher unten dargestellt. Für ihn sei zwar aufgrund der Medikamenteneinnahme die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des DB zum Tatzeitpunkt eingeschränkt, aber zweifellos gegeben gewesen, weshalb er zu bestrafen sei. Die Schwere der Taten wären im „oberen Bereich“ zu sehen, der DB handelte mit Vorsatz. In ähnlich gelagerten Fällen wäre aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine Geldstrafe von 100% verhängt worden. Auch wenn der materielle Schaden als eher gering zu sehen wäre, sei der immaterielle Schaden ein hoher, weil der DB als Vorgesetzter gehandelt habe. Zudem solle er sich glücklich schätzen, nicht wegen Missbrauch seiner Amtsgewalt durch ein Strafgericht belangt worden zu sein. Allerdings stelle die reumütige Verantwortung des Herrn Vzlt als DB die Spezialprävention in den Hintergrund, weil ihm seine ehrliche Reue zu glauben sei. Es wäre aber aus generalpräventiven Gründen eine hohe Geldstrafe unumgänglich. Nach Darstellung der für und gegen den DB sprechenden Gründen (Milderungs- und Erschwerungsgründe decken sich ebenso mit dem Senat und werden unten dargestellt), forderte er abschließend eine Geldstrafe von € 4.462,10, also 100% der Bemessungsgrundlage, als tat- und schuldangemessen.
14. Der Herr Verteidiger replizierte eingangs, dass er die rechtlichen Ausführungen des Herrn DiszAnw teile. Die Schuld seines Mandanten sei unstrittig, der Sachverhalt, nicht zuletzt wegen der umfassenden Verantwortungsübernahme des Herrn Vzlt von Beginn der Ermittlungen an geklärt. Es sei aber schon noch verstärkt zu berücksichtigen, dass sich sein Mandant aufgrund der schweren Erkrankung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Seine Pflege habe den Umbau der Wohnung notwendig gemacht, die er im Krankenstand bewerkstelligte. Da der Tischler vor Ort plötzlich keine Zeit und auch sonst Handwerker nicht zur Verfügung standen, habe sich sein Mandant zu diesem Blödsinn hinreißen lassen. Dem Herrn Vzlt sei klar, dass er das nicht noch einmal machen dürfe, weshalb keine strenge Bestrafung notwendig sei. Er habe in vier Auslandseinsätzen und über vier Jahrzehnte treue Dienste geleistet und habe sich auch jetzt nicht gehen lassen, sondern versehe seit dem Vorfall treu seinen Dienst. Nach Wiederholung der bereits durch den Herrn DiszAnw vorgetragenen Milderungsgründe schloss er mit Verweis auf das Strafverfahren, dass eine sehr milde Geldstrafe im Zuge der Diversion mit sich gebracht hätte, weshalb mit einer milden Strafe das Auslangen zu finden wäre. Ein Verweis oder eine Geldbuße seien zwar schwierig, aber eine milde Geldstrafe wäre ob der klar überwiegenden Milderungsgründe geboten.
15. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen seines Verteidigers um nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue und um eine milde Bestrafung durch den Senat zu bitten.
16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Dem Herrn Verteidiger wird ein zweiseitiges Verhandlungsprotokoll am Ende der mündlichen Verhandlung übergeben. Der Senat zieht sich um 1150 Uhr zur Beratung zurück.
Der Senat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
Die Bestimmungen des BDG 1979 und die Erlasslage wurden im Spruch angeführt und werden zur Vermeidung von Wiederholungen nicht nochmals dargestellt.
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):
„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“
§ 5 Abs. 1 HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):
„Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine
Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe
erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen
abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber
hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten.“
§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an
diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hatParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat
zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder
Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der
Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
17. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus der
geständigen Verantwortung des DB, der Zeugenaussage und dem Disziplinarakt.
Zum Schuldspruch:
18. Der DB hat unstrittig in den Spruchpunkten 1, 2 und 3 beim Rücktransport gegen seine Dienstpflicht als Vorgesetzter verstoßen, weil er dazu verhalten wäre, eine gesetzeskonforme Vollziehung durch seine Untergebenen einzufordern. Das genaue Gegenteil hat er durch den Anruf beim StWm B.B. und Verwendung des Gefreiten zum Lenken des HKfz zu verantworten. Dies entspricht auch in keinster Weise einer treuen Pflichterfüllung, weil es sich um einen Missbrauch handelt. Da sich der DB im Krankenstand befand und von einem Beamten auch außerdienstlich ein Verhalten gefordert wird, dass dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachlichen Wahrnehmungen seiner dienstlichen Aufgaben gerecht wird, hat er auch dagegen verstoßen.
19. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser besondere Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen19. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser besondere Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen
Verhalten unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH) wegen der im Spruch des Bescheides getätigter Taten das Ansehen des ÖBH und insbesondere auch des Unteroffiziersstandes geschädigt und somit das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung schwer beeinträchtigt hat. So wie der Herr Vzlt handelte, benimmt sich ein Vorgesetzter nicht, dies wurde ihm auch klar bewusst.
20. Unstrittig hat der DB durch Verwendung einer Säge in der Heereswerkstatt gegen die Pflicht zum Gehorsam verstoßen, weil der Erlass betreffend das Verbot der Nutzung von heereseigenem Werkzeug in Heereswerkstätten einem Befehl (in rechtlicher Hinsicht der
Weisung gleichgestellt) entspricht.
Zum Grad des Verschuldens:
21. Der Disziplinarbeschuldigte hat unstrittig durch das Verhalten das Ansehen des ÖBH und auch des Unteroffiziersstandes geschädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Soldaten beeinträchtigt. Er hat vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine Dienstpflichten zum Gehorsam, seiner Treuepflicht und zur Vertrauenswahrung sowie seine Pflichten als Vorgesetzter zu verletzen.
Zur Strafbemessung:
22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren Dienstpflichtverletzungen (im Fall 2) als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die 1. Pflichtverletzung die führende, schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zu den weiteren Pflichtverletzungen führte, auch von einer einzelnen Tathandlung auszugehen war. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm die Verantwortung der Vorgesetzen zum Ziel hat und auch die beiden anderen verletzten Pflichten einen sehr hohen Stellenwert haben. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel, auch wenn er durch seine schwere Erkrankung zweifelsohne eingeschränkt war. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat aber nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Taten).22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren Dienstpflichtverletzungen (im Fall 2) als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die 1. Pflichtverletzung die führende, schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zu den weiteren Pflichtverletzungen führte, auch von einer einzelnen Tathandlung auszugehen war. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm die Verantwortung der Vorgesetzen zum Ziel hat und auch die beiden anderen verletzten Pflichten einen sehr hohen Stellenwert haben. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel, auch wenn er durch seine schwere Erkrankung zweifelsohne eingeschränkt war. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat aber nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Taten).
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der positiven Zukunftsprognose und seiner Verantwortung klar in den Hintergrund. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass er die verbleibende Zeit bis zu seiner Ruhestandsversetzung zur Rehabilitierung durch treue Dienstpflichterfüllung nutzen wird. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Der Strafrahmen war deshalb mit ein bis zwei Monatsbezügen festzusetzen, dem Herrn Disziplinaranwalt ist mit seiner Forderung in diesem Bereich. Dem Erschwerungsgrund weiterer Tatbegehungen und negativer Vorbildwirkung in Bezug auf die Verwendung der Säge in der Heereswerkstatt (die Vorgesetztenfunktion ist in den übrigen Spruchpunkten enthalten) standen die Milderungsgründe eines sehr reumütiges Tatgeständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Die Tat wurde aus Unbesonnenheit begangen und sein Auftreten vor dem Senat, die ehrliche Distanzierung vom schädigenden Verhalten, sind ebenso für den Herrn Vzlt in die Waagschale zu werfen, wie der Umstand, dass er sich mit Ausnahme der Verletzung der militärischen Sicherheit wohlverhalten hat. Der Senat übersieht auch nicht, dass er in über vier Jahrzehnten treu gedient hat und in vier Einsätzen bei UNFICYP auf Zypern und UNDOF am Golan im Ausland zur hohen Reputation des ÖBH seinen wertvollen Beitrag geleistet hat. Die verhängte Geldstrafe von 50% der Bemessungsgrundlage ist aus diesen Gründen mit Blick auf die General- und Spezialprävention angemessen. Es konnte aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern auf die Gewichtung!) vom oa. Strafrahmen nach unten abgewichen werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er die zweite Chance nützt. Im Wiederholungsfall wird eine Dienstenthebung unumgänglich sein und eine Auflösung des Dienstverhältnisses könnte drohen, dessen ist er sich auch bewusst. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er nach der Genesung sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird, wovon der Senat überzeugt ist.
Die Bemessungsgrundlage von € 4.462,70.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) mit
der großen Dienstalterszulage und der Truppendienst- und Funktionszulage im Monat Dezember 2025 des Disziplinarbeschuldigten ohne Sonderzahlung und Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 270.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn Vzlt A.A. durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geboten.der großen Dienstalterszulage und der Truppendienst- und Funktionszulage im Monat Dezember 2025 des Disziplinarbeschuldigten ohne Sonderzahlung und Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 270.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn Vzlt A.A. durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026