Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Soldat, Gehorsamspflicht, TreupflichtText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 25. September 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Oberstabswachtmeister (OStWm) A.A. ist schuldig,
er hat als eingeteilter Unteroffizier der N.N. am 05. oder am 06. April 2023 ca. 20 Pistolen 80 (P80) beim Scharfschießen in N.N. ohne Nachweis ausgegeben und deshalb bis zur Inventur am 31. Jänner 2024 nicht bemerkt, dass die P80 mit der Waffennummer Sxxx in Verlust geraten ist.
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“, in Verbindung mit dem Erlass des BMLV GZ S94130/3-WSM/2016 (1) „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“, Ziffer 2.3.3.1: „Die Übergabe und Übernahme (Ü/Ü) an/durch Personen ohne Befehl und ohne schriftlichen Ü/Ü-Beleg und die selbständige Überlassung an Andere ist verboten“, bzw. Ziffer 2.3.4.2: „An Kaderpersonal ausgegeben Pistolen sind zumindest einmal monatlich zu überprüfen“,Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“, in Verbindung mit dem Erlass des BMLV GZ S94130/3-WSM/2016 (1) „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“, Ziffer 2.3.3.1: „Die Übergabe und Übernahme (Ü/Ü) an/durch Personen ohne Befehl und ohne schriftlichen Ü/Ü-Beleg und die selbständige Überlassung an Andere ist verboten“, bzw. Ziffer 2.3.4.2: „An Kaderpersonal ausgegeben Pistolen sind zumindest einmal monatlich zu überprüfen“,
verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.
Über OStWm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500.- (zweitausendfünfhundert Euro verhängt.Über OStWm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500.- (zweitausendfünfhundert Euro verhängt.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) zu leisten.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert) und einer weiteren Rate von € 100.- (einhundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert) und einer weiteren Rate von € 100.- (einhundert Euro) verfügt.
B E G R Ü N D U N G:
Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
1. OStWm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. der N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. Kaserne in N.N. Er war seit 18. Oktober 2021 mit dem Arbeitsplatz Unteroffizier der N.N. des N.N. betraut (Bataillonstagesbefehl 09/21). Er wird nun als N.N.-UO in der N.N. dienstlich verwendet.
2. OStWm A.A. bringt ein Bruttoeinkommen von € 4.083,10.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren). Besoldungsmerkmal MBUO, Grundlaufbahn in der großen Dienstalterszulage. In disziplinärer Hinsicht ist er unbescholten.
3. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.3. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.
4. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten, er übt keine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne (DA) wurde am 22.03.2024 von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben.
5. Der Einheitskommandant leitete am 01. Februar 2024 ein Disziplinarverfahren ein, da er im Verdacht stehe, den Verlust der Pistole 80 Sxxx bis zur Inventur am 31.01.2024 nicht bemerkt zu haben.
6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 23.04.2024 erstattet und langte am 25. April 2024 bei der BDB ein. Auf Grund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt: „Im Zuge der jährlichen Inventur am 31.01.2024 wurde bemerkt, dass die Pistole 80 (P80) mit der Waffennummer Sxxx nicht auffindbar ist. Aufgrund dieses Vorfalles wurde unmittelbar eine Suche im N.N. gestartet und anschließend die BV-Meldung abgesetzt. Der Kompaniekommandant Olt B.B. hat am 01.02.2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Niederschrift durchgeführt. Am 14.02.2024 wurde durch die Untersuchungskommission eine weitere Niederschrift mit OStWm A.A. verfasst. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte gemäß Bataillonstagesbefehl 09/21 vom 18.10.2021 mit der Wirksamkeit vom 15.10.2021 mit den Agenden des N.N. der N.N. betraut wurde. Der Verlust der Waffe hätte am 05. oder am 06.09.2023 passieren können, wo OStWm A.A. ca. 20 Pistolen mitgenommen hat, jedoch diese nicht überprüft ausgegeben hat. Die Mitteilung an den zuständigen Dienststellenausschuss (DA) über die Absicht eine Disziplinaranzeige zu erlassen, erfolgte am 22.03.2024. Es wurden zwei zeitlich voneinander unabhängige Niederschriften mit dem Beschuldigten aufgenommen. Der Beschuldigte (Anm.: erklärte) gegenüber dem S1 am 15.04.2024 keine Zusätze bzw. Ergänzungen zum Sachverhalt zu haben. Zur Wahrung des Parteiengehörs kann auf die bereits vorhandenen Niederschriften verwiesen werden. Als verletzte Pflichten wird der § 44 BDG 1979 in Verbindung mit dem oa. Erlass. Dieser Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen: Arbeitsplatzbeschreibung, Niederschrift OStWm A.A. mit dem N.N.-Kdt und der Untersuchungskommission, Mitteilung gemäß § 22 HDG, Erlass BMLV über die Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition, BTB Nr. 09/21.6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 23.04.2024 erstattet und langte am 25. April 2024 bei der BDB ein. Auf Grund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt: „Im Zuge der jährlichen Inventur am 31.01.2024 wurde bemerkt, dass die Pistole 80 (P80) mit der Waffennummer Sxxx nicht auffindbar ist. Aufgrund dieses Vorfalles wurde unmittelbar eine Suche im N.N. gestartet und anschließend die BV-Meldung abgesetzt. Der Kompaniekommandant Olt B.B. hat am 01.02.2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Niederschrift durchgeführt. Am 14.02.2024 wurde durch die Untersuchungskommission eine weitere Niederschrift mit OStWm A.A. verfasst. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte gemäß Bataillonstagesbefehl 09/21 vom 18.10.2021 mit der Wirksamkeit vom 15.10.2021 mit den Agenden des N.N. der N.N. betraut wurde. Der Verlust der Waffe hätte am 05. oder am 06.09.2023 passieren können, wo OStWm A.A. ca. 20 Pistolen mitgenommen hat, jedoch diese nicht überprüft ausgegeben hat. Die Mitteilung an den zuständigen Dienststellenausschuss (DA) über die Absicht eine Disziplinaranzeige zu erlassen, erfolgte am 22.03.2024. Es wurden zwei zeitlich voneinander unabhängige Niederschriften mit dem Beschuldigten aufgenommen. Der Beschuldigte Anmerkung, erklärte) gegenüber dem S1 am 15.04.2024 keine Zusätze bzw. Ergänzungen zum Sachverhalt zu haben. Zur Wahrung des Parteiengehörs kann auf die bereits vorhandenen Niederschriften verwiesen werden. Als verletzte Pflichten wird der Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit dem oa. Erlass. Dieser Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen: Arbeitsplatzbeschreibung, Niederschrift OStWm A.A. mit dem N.N.-Kdt und der Untersuchungskommission, Mitteilung gemäß Paragraph 22, HDG, Erlass BMLV über die Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition, BTB Nr. 09/21.
7. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 23. Juni 2025 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) an die Wohnadresse zugestellt wurde (RSa). Er erwuchs am 01. August 2025 in Rechtskraft (GZ: 2024-0.321.447). Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der RA Mag. C.C. die rechtsfreundliche Vertretung angezeigt und um eine Abschrift der Akten ersucht. Diesem Begehren hat der Senatsvorsitzende unmittelbar entsprochen.
8. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 25. September 2025 wurde den Parteien und dem Zeugen rechtzeitig zugestellt.
9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 25. September 2025, bei der OStWm A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte, der Zeuge Kdt N.N. zu den dienstlichen Leistungen und zur Zukunftsprognose befragt und die in diesem Akt aufliegenden Unterlagen wie die Disziplinaranzeige samt Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:
10. Der DB blieb bei seiner Verantwortung, die er bereits in seiner Niederschrift am 01.02.2024 zeigte. Im Zuge der jährlichen Inventur am 31.01.2024 wäre der Verlust der Waffe (P80) mit der Nummer Sxxx festgestellt worden. Am 05. und am 06. September 2023 wäre Scharfschießen in N.N. gewesen und er habe ca. 20 Pistolen mitgenommen. Genau könne er die Anzahl nicht sagen, weil er die Waffennummern nicht überprüft habe. Auch bei der Rücknahme hätte er keinen Überblick über die Anzahl der P80 inklusive Waffennummern gehabt. Die gereinigten Waffen wären von ihm in den Pistolenschliessfächer-Stahlschrank in seiner Kanzlei versperrt worden. Nur er habe hierzu die Schlüssel. Er hätte den Befehl (Erlass BMLV) zur Lagerung von Waffen aus Schlampigkeit nicht befolgt. Er hätte am 05.09.2023 das Ausgabebuch in der Kaserne vergessen gehabt und es wäre zu einer einstündigen Verspätung gekommen, wenn er nochmals in das Bataillon nach N.N. zurückgefahren wäre. Warum er denn nicht einfach einen Zettel (DIN-A4-Seite) genommen, die Waffennummern der 20 Pistolen und die Namen der 4 bis 5 Ausbildner am Stand aufgelistet hätte, um einen Nachweis zu haben, konnte er nicht erklären. Nach dem Scharfschießen am 05.09.2023 wären die Waffen von den Grundwehrdienern gereinigt worden, ob die Waffe da schon fehlte, könne er nicht sagen. An beiden Schießtagen wären die Waffen ausschließlich vom Kaderpersonal benutzt worden. Die monatliche Überprüfung der Waffenkammer durch den KpKdt wäre nicht durchgeführt worden. Warum er denn nicht den Einheitskommandanten angesprochen hätte, damit dieser die ca. 10 bis 15-minütige Überprüfung gemacht hätte, könne er nicht sagen. Auch nicht, warum er sie (die monatliche Überprüfung) nicht vorbereitet hatte, weil ihm dann der Verlust aufgefallen wäre, konnte er nicht plausibel erklären. Er sei sich im Klaren, dass er die Vorschriften nicht eingehalten und somit eine Gehorsamsverletzung begangen habe. Er werde bis zu seiner Ruhestandsversetzung (31.10.2026, vielleicht im Jahre 2027) treu dienen und in Zukunft alle Befehle pünktlich und genau befolgen. Ihm sei bewusst, dass er nicht mehr als NUO eingesetzt werden könne, dies habe ihm auch der Vorsitzende der Überprüfungskommission des MilKdo N.N. (Obst N.N.) gesagt. Er wäre beim besagten Scharfschießen zwar unter Druck gestanden, aber seine Vorgesetzten hätten ihn immer unterstützt, weshalb nur er Verantwortung trage. Beim Schießen wären ca. 80 Kadersoldaten anwesend gewesen. Er hätte seit dem Vorfall viel nachgedacht und finde keine Erklärung für das Verschwinden der Pistole.
11. Der Zeuge, Obst D.D. N.N., erläuterte klar und verständlich, dass er den DB seit 2007 kenne und ihn als sehr verlässlichen Kameraden äußerst schätze. Ihm sei bewusst, dass der Verlust einer Waffe keine Bagatellsache darstelle, er hätte mit den Kdt und der S4-Gruppe Vorgehensweisen entworfen, um derartige Vorkommnisse in Zukunft hintan zu halten. Bis zur Ruhestandsversetzung werde der DB wie oben angegeben verwendet werden, er war und sei ein sehr loyaler, ausgezeichneter Unteroffizier.
12. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit Beilagen durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachten auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1510 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1430 Uhr gewesen.
13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen den § 44 Abs 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Erlasslage verstoßen hat. Dem Befehl und der korrespondierenden Gehorsamspflicht komme im öffentlichen Dienst allgemein, insbesondere im Bundesheer zentrale Bedeutung zur Aufgabenerfüllung zu. Es kann daher im Verstoß zur Ausgabe einer Waffe und in der periodischen Überprüfung der Waffenkammer keine Bagatelle erkannt werden. Aus generalpräventiver Sicht sei daher eine hohe Geldstrafe zu fordern. Die Spezialprävention trete allerdings klar in den Hintergrund, weil sich der DB sehr geläutert im Verfahren zeigte und aufgrund der sehr guten Zukunftsprognose durch den Kdt N.N. davon ausgegangen werden kann, dass der Herr OStWm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand seine Dienstpflichten wieder treu versehen wird. Als Strafrahmen sehe er daher 50 bis 250 % der Bemessungsgrundlage. Als mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die positive Zukunftsprognose zu werten. Erschwerend wären die mehrfache (20 Pistolen ohne Nachweis ausgegeben), die Unterlassung der monatlichen Überprüfung der Waffenkammer, eine negative Vorbildwirkung gegenüber den anderen NUO des N.N. und der Umstand zu werten, dass von einer Waffe eine erhebliche Gefahr ausgehen würde, zu sehen. Er forderte abschließend die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage, also € 2.500.-, als angemessen Bestrafung.13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Erlasslage verstoßen hat. Dem Befehl und der korrespondierenden Gehorsamspflicht komme im öffentlichen Dienst allgemein, insbesondere im Bundesheer zentrale Bedeutung zur Aufgabenerfüllung zu. Es kann daher im Verstoß zur Ausgabe einer Waffe und in der periodischen Überprüfung der Waffenkammer keine Bagatelle erkannt werden. Aus generalpräventiver Sicht sei daher eine hohe Geldstrafe zu fordern. Die Spezialprävention trete allerdings klar in den Hintergrund, weil sich der DB sehr geläutert im Verfahren zeigte und aufgrund der sehr guten Zukunftsprognose durch den Kdt N.N. davon ausgegangen werden kann, dass der Herr OStWm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand seine Dienstpflichten wieder treu versehen wird. Als Strafrahmen sehe er daher 50 bis 250 % der Bemessungsgrundlage. Als mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die positive Zukunftsprognose zu werten. Erschwerend wären die mehrfache (20 Pistolen ohne Nachweis ausgegeben), die Unterlassung der monatlichen Überprüfung der Waffenkammer, eine negative Vorbildwirkung gegenüber den anderen NUO des N.N. und der Umstand zu werten, dass von einer Waffe eine erhebliche Gefahr ausgehen würde, zu sehen. Er forderte abschließend die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage, also € 2.500.-, als angemessen Bestrafung.
14. Der Herr Verteidiger betonte, dass er sich im Wesentlichen den Ausführungen des Herrn DiszAnw zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung anschließen könne. Es wäre aber auch auf ein Organisationsverschulden hinzuweisen, zumal auch der KpKdt die Überprüfung der Waffenkammer unterlassen hätte. Zumindest könne man seinem Mandanten nicht das lange Zuwarten der monatlichen Überprüfung der Waffenkammer anlasten. Er suche deshalb um eine milde Bestrafung für seinen Mandanten.
15. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen des Herrn Verteidiger und des Herrn DiszAnw um dann nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue. Er bitte den Senat abschließend um eine milde Bestrafung.
16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1520 Uhr zur Beratung zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
17. Die Bestimmung des BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal wiedergegeben, es wird auf den Spruch dieses Bescheides verwiesen.
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):
„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“
§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“
§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
18. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und der Zeugenaussage. Es war zudem den glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten zu folgen.
Zum Schuldspruch:
19. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
20. Die im Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses ausgeführte Erlasslage stellt unstrittig einen Befehl (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt) dar. Wer dagegen verstößt, hat daher die Dienstpflicht zum Gehorsam verletzt. Wie der VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (vgl. § 44 Abs. 2 BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die (bloße) Ablehnung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Dass Unrecht, mehrmals gegen den Befehl verstoßen zu haben, wurde im Spruch ausgeführt, weil er der Erlasslage nicht Folge leistete, eine zusätzliche Verletzung der Unterstützungspflicht ist deshalb nicht gegeben und wäre eine aus Sicht des Senates nicht zu rechtfertigende Doppelverwertung. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es die Pflicht eines Unteroffiziers ist, einen an Dienstjahren jüngeren Vorgesetzten aufmerksam zu machen, dass die periodische Überprüfung der Waffenkammer ansteht. Wäre der DB proaktiv gewesen, wäre der Verlust der Pistole 80 früher aufgekommen, verhindern hätte sie sie nicht können. Dieser Aspekt bei der Dienstpflichtverletzung ist kein hoher Stellenwert einzuräumen, die Ausgabe der Waffen ohne Nachweis (Übergabe – Übernahme) wiegt dafür gravierend. Dem Herrn DiszAnw ist zu folgen, dass die Gehorsamspflicht eine der vornehmsten Pflichten eines Beamten ist und eine tragende Säule des Dienstbetriebes darstellt. Der VwGH sieht daher darin keine Bagatelle.20. Die im Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses ausgeführte Erlasslage stellt unstrittig einen Befehl (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt) dar. Wer dagegen verstößt, hat daher die Dienstpflicht zum Gehorsam verletzt. Wie der VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die (bloße) Ablehnung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Dass Unrecht, mehrmals gegen den Befehl verstoßen zu haben, wurde im Spruch ausgeführt, weil er der Erlasslage nicht Folge leistete, eine zusätzliche Verletzung der Unterstützungspflicht ist deshalb nicht gegeben und wäre eine aus Sicht des Senates nicht zu rechtfertigende Doppelverwertung. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es die Pflicht eines Unteroffiziers ist, einen an Dienstjahren jüngeren Vorgesetzten aufmerksam zu machen, dass die periodische Überprüfung der Waffenkammer ansteht. Wäre der DB proaktiv gewesen, wäre der Verlust der Pistole 80 früher aufgekommen, verhindern hätte sie sie nicht können. Dieser Aspekt bei der Dienstpflichtverletzung ist kein hoher Stellenwert einzuräumen, die Ausgabe der Waffen ohne Nachweis (Übergabe – Übernahme) wiegt dafür gravierend. Dem Herrn DiszAnw ist zu folgen, dass die Gehorsamspflicht eine der vornehmsten Pflichten eines Beamten ist und eine tragende Säule des Dienstbetriebes darstellt. Der VwGH sieht daher darin keine Bagatelle.
Zum Grad des Verschuldens:
21. Der Disziplinarbeschuldigte hat unstrittig vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zum Gehorsam zu verletzen. Aufgrund der Ausbildung zum Feldzeugunteroffizier und langjährige Verwendung als Nachschubunteroffizier kennt er die Vorschriftenlage. Es ist das Recht des DB seine Verantwortung „kleinzureden“, von einer Fahrlässigkeit im Sinne einer „Schlampigkeit“ kann allerdings nicht ausgegangen werden.
Zur Strafbemessung:
22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil dem Schutzzweck der Norm, der Gehorsamspflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Der Befehl/die Weisung und die daraus korrespondierende Gehorsamspflicht gehören zweifellos zur tragenden Säule des Dienstbetriebes im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Ihr kommt zentrale Bedeutung für die erfolgreiche Auftragserfüllung zu. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Missachtung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/023). Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht und der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu zweieinhalb Monatsbezügen in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen. Den Erschwerungsgründen der negativen Vorbildwirkung und der mehrfachen Gehorsamsverletzung standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Es war ihm auch ein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen. Darüber hinaus ist positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hatte. Zuletzt war auch die lange Verfahrensdauer, die er bzw. die Verteidigung nicht zu vertreten hat, als mildernd zu werten. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er über Jahrzehnte ein treuer und loyaler Kamerad war und auch zweifelsohne in Zukunft sein wird. Die verhängte Geldstrafe von in etwa 60% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach auch dem Antrag des Herrn DiszAnw. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war sie letztlich alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) vom oa. Strafrahmen der untere Rahmen gewählt werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er diese zweite Chance nützt. Der Senat ist dabei guter Dinge. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird. Er soll die milde Strafe auch als Vertrauensvorschuss des Senates für einen weiter treuen und loyalen Mitarbeiter sehen, der seine Gehorsamspflicht einmal (wenn man dies als einen Tatstrang sieht) verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 4.083,10.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienstzulage im Monat September 2025 des Herrn OStWm ohne Sonderzahlung und Nebengebühren.22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil dem Schutzzweck der Norm, der Gehorsamspflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Der Befehl/die Weisung und die daraus korrespondierende Gehorsamspflicht gehören zweifellos zur tragenden Säule des Dienstbetriebes im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Ihr kommt zentrale Bedeutung für die erfolgreiche Auftragserfüllung zu. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Missachtung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/023). Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht und der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu zweieinhalb Monatsbezügen in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen. Den Erschwerungsgründen der negativen Vorbildwirkung und der mehrfachen Gehorsamsverletzung standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Es war ihm auch ein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen. Darüber hinaus ist positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hatte. Zuletzt war auch die lange Verfahrensdauer, die er bzw. die Verteidigung nicht zu vertreten hat, als mildernd zu werten. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er über Jahrzehnte ein treuer und loyaler Kamerad war und auch zweifelsohne in Zukunft sein wird. Die verhängte Geldstrafe von in etwa 60% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach auch dem Antrag des Herrn DiszAnw. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war sie letztlich alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) vom oa. Strafrahmen der untere Rahmen gewählt werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er diese zweite Chance nützt. Der Senat ist dabei guter Dinge. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird. Er soll die milde Strafe auch als Vertrauensvorschuss des Senates für einen weiter treuen und loyalen Mitarbeiter sehen, der seine Gehorsamspflicht einmal (wenn man dies als einen Tatstrang sieht) verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 4.083,10.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienstzulage im Monat September 2025 des Herrn OStWm ohne Sonderzahlung und Nebengebühren.
Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 250.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn Oberstabswachtmeister A.A. geschuldet.Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 250.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn Oberstabswachtmeister A.A. geschuldet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025