Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1;AZG §5 Abs1;AZG §6;EStG 1972 §68;
Rechtssatz: Mit dem Begriff der "Überstunde" nach § 68 EStG 1972 wird an arbeitszeitrechtliche Regelungen angeknüpft. Voraussetzung für die Begünstigung ist somit grundsätzlich, daß das in Rede stehende Entgelt (der über den Grundlohn hinausgehende) Teil einer Entlohung ist, die Gegenleistu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1;AZG §5 Abs1;AZG §6;EStG 1972 §68;
Rechtssatz: Es besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein Anlaß, Entschädigungen für Rufbereitschaft in gleicher Weise zu begünstigen wie Arbeitsleistungen im eigentlichen Sinn über die Normalarbeitszeit hinaus. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1;AZG §5 Abs1;EStG 1972 §68 Abs1;EStG 1972 §68 Abs2;
Rechtssatz: Die Begünstigung von "Erschwerniszulagen" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstel... mehr lesen...
1. Mit den oben angeführten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) wurden jeweils unter Spruchpunkt I über die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer der KA GesmbH mit dem Sitz in Graz wegen Übertretungen von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. iVm §§ 9 Abs. 1, 16 und 20 VStG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Sie hätten es unterlassen, für di... mehr lesen...
1. Mit den oben angeführten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) wurden jeweils unter Spruchpunkt I über die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer der KA GesmbH mit dem Sitz in Graz wegen Übertretungen von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. iVm §§ 9 Abs. 1, 16 und 20 VStG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Sie hätten es unterlassen, für di... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12 Abs1;AZG §2 Abs1 Z2;AZG §9 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;
Rechtssatz: § 12 Abs 1 AZG knüpft den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12 Abs1;AZG §2 Abs1 Z2;AZG §9 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;
Rechtssatz: § 12 Abs 1 AZG knüpft den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die ... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 4. November 1991 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft mbH mehrerer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) schuldig erkannt und hiefür jeweils mit Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. 2. Gegen diesen Bescheid erhob d... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 4. November 1991 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft mbH mehrerer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) schuldig erkannt und hiefür jeweils mit Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. 2. Gegen diesen Bescheid erhob d... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0156 1 Stammrechtssatz In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des §... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0156 1 Stammrechtssatz In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des §... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 36 Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, weil er es als Bevollmächtigter einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß bei 18 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft zu näher bezeichneten Zeiten im Oktober 1989 die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 36 Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, weil er es als Bevollmächtigter einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß bei 18 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft zu näher bezeichneten Zeiten im Oktober 1989 die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1 Z1;AZG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2 Stammrechtssatz Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Ve... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1 Z1;AZG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2 Stammrechtssatz Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Ve... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) vom 6. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der X AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in einer näher bezeichneten Filiale neun namentlich angeführte Arbeitnehmer anläßlich einer Inventur am 2. Mai 1990 zu bestimmten Zeiten länger als "maximal" zehn Stunden beschäftigt habe. Er habe dadurch § 7 Abs.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0169 4 Stammrechtssatz Die Einordnung bestimmter Zeiten als "Ruhepausen" iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG setzt voraus, daß sie von vornherein festgelegt sind (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245). ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) vom 6. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der X AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in einer näher bezeichneten Filiale neun namentlich angeführte Arbeitnehmer anläßlich einer Inventur am 2. Mai 1990 zu bestimmten Zeiten länger als "maximal" zehn Stunden beschäftigt habe. Er habe dadurch § 7 Abs.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0169 4 Stammrechtssatz Die Einordnung bestimmter Zeiten als "Ruhepausen" iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG setzt voraus, daß sie von vornherein festgelegt sind (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245). ... mehr lesen...
I 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 1992 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß an einem bestimmten Tag bei namentlich genannten Arbeitnehmern die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden überschritten worden sei; daß an bestimmten Tagen einem n... mehr lesen...
I 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 1992 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß an einem bestimmten Tag bei namentlich genannten Arbeitnehmern die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden überschritten worden sei; daß an bestimmten Tagen einem n... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher angeführten GesmbH. nicht dafür gesorgt, daß, wie anläßlich einer Arbeitszeiterhebung für den Monat April 1989 festgestellt worden sei, in Hinsicht auf in diesem Unternehmen beschäftigte, drei namentlich angeführte Kraftfahrer "an den in der beiliegenden Auf... mehr lesen...
I. 1. Das magistratische Bezirksamt für den 16. Bezirk hatte unter dem Datum 27. November 1990 an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei (mP) ein Straferkenntnis gerichtet, mit dem diese schuldig erkannt worden war, sie habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes der J-Gesellschaft m. b.H. als Arbeitgeberin zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Betrieb mit Standort W, S-Gasse 30a, am 21. D... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher angeführten GesmbH. nicht dafür gesorgt, daß, wie anläßlich einer Arbeitszeiterhebung für den Monat April 1989 festgestellt worden sei, in Hinsicht auf in diesem Unternehmen beschäftigte, drei namentlich angeführte Kraftfahrer "an den in der beiliegenden Auf... mehr lesen...
I. 1. Das magistratische Bezirksamt für den 16. Bezirk hatte unter dem Datum 27. November 1990 an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei (mP) ein Straferkenntnis gerichtet, mit dem diese schuldig erkannt worden war, sie habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes der J-Gesellschaft m. b.H. als Arbeitgeberin zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Betrieb mit Standort W, S-Gasse 30a, am 21. D... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs1;AZG §2 Abs1;AZG §5 Abs1;
Rechtssatz: Stehen einem Chauffeur zwischen den einzelnen Fahrten oder in den Zeiten, in denen die Fahrgäste Besprechungen haben, "freie Zeiten" zur Verfügung, in welchen er sich im "Chauffeurzimmer" zur Erholung aufhalten kann, wobei jedoch eine freie Wahl des Ortes des Bereitseins durch den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, so handel... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §2 Abs1 Z1;AZG §9;VwRallg;
Rechtssatz: Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, daß damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes anderseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsä... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs1;AZG §2 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Einordnung bestimmter Zeiten als "Ruhepausen" iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG setzt voraus, daß sie von vornherein festgelegt sind (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X04 ... mehr lesen...