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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2Stammrechtssatz
Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010