RS Vwgh 1993/6/17 91/19/0329

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0293 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190329.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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