RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0097

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, daß damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes anderseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit, gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung": innerhalb dieses Zeitraumes befindet sich der Arbeitnehmer im Verfügungsbereich des Arbeitgebers, unterliegt seinen Weisungen und hält sich zur Arbeit bereit. Diese Zeit ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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