RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0156 1

Stammrechtssatz

In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd § 11 Abs 1 AZG und damit auch des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180025.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten