RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0129

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs2;

Rechtssatz

Die Begünstigung von "Erschwerniszulagen" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das "Erreichbarsein" im Rahmen der Rufbereitschaft stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar. Bei der Rufbereitschaft handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher handelt es sich bei "Rufbereitschaftsentschädigungen" nicht um Entgelte für Arbeitsleistungen, die unter Umständen erbracht würden, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitbedingungen (der entsprechenden Berufssparte) (Hinweis E 16.5.1988, 87/14/0194) eine außerordentliche Erschwernis darstellten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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