Aus den Beschwerden und den angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgendes: Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wegen Unterlassung der fristgerechten Vorlage der vom Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk angeforderten Verzeichnisse über die ausgegebenen Fahrtenbücher von allen Lenkern und wegen der Nichtvorlage der Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschläge von allen Lenkern für ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbIG 1974 §18 Abs1;ArbIG 1974 §5 Abs2;ASchG 1972 §17 Abs2;AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2; Beachte Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514
Rechtssatz: Bei der Aufzählung des § 5 Abs 2 ArbIG sind nicht nur jene Unterlagen genannt, für die auf Grund anderer Bestimmungen kein... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ein zur Vertretung einer näher bezeichneten Genossenschaft m.b.H. (einer Lagerhausgenossenschaft - im folgenden "Gen") nach außen berufenes Organ schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß an fünf namentlich genannte, als LKW-Lenker beschäftigte, Arbeitnehmer der Gen am 5. August 1991 keine Fahrtenbücher ausgegeben waren. Er habe dadurch fünf Übertretungen nach § 17 A... mehr lesen...
Index: L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §1 Abs2 Z2;AZG §17 Abs2;AZG §32a idF 1992/833;B-VG Art10 Abs1 Z11;B-VG Art12 Abs1 Z6;B-VG Art7 Abs1;FahrtbV §4 Abs1;LAG §5 Abs4;LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;
Rechtssatz: Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern und allen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. März 1993 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 VStG eines der Firma nach bezeichneten Transportunternehmens zu verantworten zu haben, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieses Unternehmens als Lenker eines Lkws am 6. August 1992 um 12.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort das persönliche Fahrtenbuch nicht vorweisen konnte. Dadurch habe die Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/11/0201 1 Stammrechtssatz Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulier... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1993 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, es als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, daß ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lkw-Fahrer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrtenbuch nicht mit sich geführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 in Verbi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa die Einhal... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der BH Mödling vom 6. März 1990, Zl. 3-234-88, wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH mit dem Standort in B schuldig erkannt, sie habe Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen, indem I) bei drei namentlich genannten Lenkern die Einsatzzeit vom 19. August 1988, 07.00 Uhr bis 21. August 1988, 17.00 Uhr und II) bei einem namentlich bezeichneten Lenker die Lenkzeit am 20. August ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs2;AZG §26 Abs2;
Rechtssatz: § 17 Abs 2 letzter Halbsatz AZG und § 26 Abs 2 AZG lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Arbeitgeber auf Verlangen eines Kontrollorganes (der Arbeitsinspektion) diesem die Fahrtenbücher auszuhändigen hat. Sollten sich diese Unterlagen vorübergehend nicht im Betrieb befinden, so hat der Arbeitgeber in geeigneter Weise vorzus... mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 2. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung derselben Behörde vom 27. Juli 1987 aufgrund eines dagegen erhobenen Einspruches des nunmehrigen Beschwerdeführers außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es, wie am 30.06.1987 von einem Organ des Arbeitsinspektorate... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §17 Abs3;AZG §26 Abs1;FahrtbV §2;FahrtbV §4 Abs5;FahrtbV §4;
Rechtssatz: § 17 und § 26 AZG normieren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer (Lenker) persönliche Fahrtenbücher oder Durchschriften der Wochenberichtsblätter dieser Bücher zu führen. Daß die persönlichen Fahrtenbücher vielmehr von den Lenkern und Beifahrern zu... mehr lesen...
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der H Gesellschaft mbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950 den in diesem Betrieb beschäftigten Kraftwagenlenker JD 1) am 31. Jänner 1984 zu 15 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 14,30 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 18,45 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 17,15 Stunden Einsatzzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 1... mehr lesen...
Index: Arbeitsrecht - AZG60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/08/0025
Rechtssatz: Ausführungen zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Eintragungen des Lenkers im Fahrtenbuch zu kontrollieren (Hinweis auf E 23.4.1986, 83/11/0297). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...