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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §12 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des KR in S, vertreten durch Dr. Kurt Keiler, Rechtsanwalt in Steyr, Stadtplatz 20, gegen zwei Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 1985, Zlen. Ge-24.606/4-1986/Pan/Hin, und Ge-24.605/4-1985/Pan/Hin, betreffend Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 4.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der H Gesellschaft mbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG 1950 den in diesem Betrieb beschäftigten Kraftwagenlenker JD 1) am 31. Jänner 1984 zu 15 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 14,30 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 18,45 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 17,15 Stunden Einsatzzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 14 Stunden nicht überschreiten dürfe, 2) am 30. Jänner 1984 zu 8,45 Stunden, am 31. Jänner 1984 zu 8,30 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 10 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 10,30 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 9,45 Stunden Lenkzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 AZG und zu 2) eine solche nach § 14 Abs. 2 AZG begangen und es werde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 AZG zu 1) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) und zu 2) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) verhängt.1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der H Gesellschaft mbH und somit Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, VStG 1950 den in diesem Betrieb beschäftigten Kraftwagenlenker JD 1) am 31. Jänner 1984 zu 15 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 14,30 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 18,45 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 17,15 Stunden Einsatzzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 14 Stunden nicht überschreiten dürfe, 2) am 30. Jänner 1984 zu 8,45 Stunden, am 31. Jänner 1984 zu 8,30 Stunden, am 1. Februar 1984 zu 10 Stunden, am 2. Februar 1984 zu 10,30 Stunden und am 3. Februar 1984 zu 9,45 Stunden Lenkzeit herangezogen habe, obwohl diese eine Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, AZG und zu 2) eine solche nach Paragraph 14, Absatz 2, AZG begangen und es werde über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AZG zu 1) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) und zu 2) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) verhängt.
2.1. In den gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der beiden Bescheide.
2.2. Die belangte Behörde legte die Akten der beiden Verwaltungsstrafverfahren vor und beantragte in den Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
3.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
3.1.1. Die §§ 14 und 16 des AZG enthalten Vorschriften über die Arbeitszeit und Lenkzeit sowie die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.3.1.1. Die Paragraphen 14, und 16 des AZG enthalten Vorschriften über die Arbeitszeit und Lenkzeit sowie die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern von Kraftfahrzeugen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 in der im Beschwerdefall schon anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwo