TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 91/19/0130

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG §17 Abs2;
AZG §26 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
AZG;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 1991, Zl. VII/2a-V-1362/2/3-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der BH Mödling vom 6. März 1990, Zl. 3-234-88, wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH mit dem Standort in B schuldig erkannt, sie habe Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen, indem I) bei drei namentlich genannten Lenkern die Einsatzzeit vom 19. August 1988, 07.00 Uhr bis 21. August 1988, 17.00 Uhr und II) bei einem namentlich bezeichneten Lenker die Lenkzeit am 20. August 1988 zehn Stunden und 20 Minuten betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 iVm I) § 16 Abs. 2 und II) § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) begangen. Es wurden deshalb über sie gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen von je S 6.000,--, zusammen S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je sechs Tagen, zusammen 24 Tagen) verhängt.

2. Mit Straferkenntnis derselben Behörde vom 24. Juli 1990, Zl. 3-4575-88, wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte derselben Gesellschaft schuldig erkannt, sie habe

I) anläßlich einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates am 22. Juni 1988 über Verlangen für insgesamt 14 namentlich genannte Lenker betreffend den Zeitraum 5. bis 29. April 1988 keine Fahrtenbuchunterlagen ausgehändigt und II) einen namentlich genannten Lenker am 22./23. April 1988 zu einer Einsatzzeit von 28 Stunden und 30 Minuten herangezogen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 AZG iVm I) §§ 26 Abs. 2 und 17 Abs. 2 leg. cit. und § 4 der Fahrtenbuchverordnung und II) § 16 Abs. 2 AZG begangen. Es wurden deshalb über sie gemäß § 28 Abs. 1 AZG Geldstrafen von I) S 6.000,-- und II) S 3.000,--, zusammen S 9.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt neun Tagen) verhängt.

3. Mit Bescheid vom 22. März 1991 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) den gegen die beiden Straferkenntnisse erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin gemäß § 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge und setzte die "mit Straferkenntnis 3-234-88 verhängten Geldstrafen im Punkt I auf 3 x S 5.000,-- und im Punkt II auf S 2.400,-- sowie die mit Straferkenntnis 3-4575-88 verhängten Geldstrafen im Punkt I auf S 5.000,-- und im Punkt II auf S 2.900,--, also auf zusammen S 25.300,--" herab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufungsvorbringen auf das Wesentliche zusammengefaßt folgendes aus: Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften

3. lange, so sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, daß sie ein der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragendes Kontrollsystem eingerichtet gehabt habe, das geeignet gewesen sei, Verstöße gegen diese Vorschriften durch Arbeitnehmer (Lenker) hintanzuhalten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Lenker über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften informiert und sie zu deren Einhaltung aufgefordert, sie habe den Lenkern generell die Weisung erteilt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Einsatz-, Lenk- und Ruhezeit einzuhalten, und es seien diese Vorschriften den Lenkern bekannt, sowie der Hinweis, es sei ihr faktisch unmöglich zu überprüfen, ob die von ihr aufgetragenen Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrten mit einem Aktionsradius von über 2.000 km "auf die Minute" eingehalten würden, genügten in keiner Weise zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens i.S. des § 5 Abs. 1 VStG. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, bestimmte Übertretungen seien nicht im Inland begangen worden und daher nicht strafbar, sei zu entgegnen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ort der Übertretung jener anzusehen sei, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen worden sei (also am Sitz der Unternehmensführung; hier B), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg an einem anderen Ort eingetreten sei. Zur Nichteinhaltung der Ruhezeiten sei darauf zu verweisen, daß die von Lenkern in den im Bus vorhandenen Ruhekabinen verbrachte Zeit als Arbeitsbereitschaft und damit als Arbeitszeit zu werten sei. Die festgestellten (das zulässige Ausmaß überschreitenden) Lenkzeiten seien demnach richtig.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Fahrtenbücher hätten sich im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor auswärts in der Lohnverrechnung befunden, stelle keinen Entlastungsgrund dar, selbst wenn sie zuträfe. Denn aus § 17 Abs. 2 AZG ergebe sich, daß Aufzeichnungen für Kontrollzwecke jederzeit bereit zu halten seien. Für Zwecke der Lohnbuchhaltung wäre es ohne weiteres möglich, Kopien zur Verfügung zu stellen, sodaß die Originalunterlagen jederzeit im Betrieb eingesehen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe somit auch in dieser Hinsicht ihr mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Tat die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt worden sei bzw. welche Strafen welcher Tat zuzuordnen seien bzw. gegen welche gesetzliche Normen die Beschwerdeführerin verstoßen habe, wird i.S. des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das einen gleichartigen Vorwurf des damaligen Beschwerdeführers behandelnde Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0118, verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen ergibt sich, daß die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

2. Auch hinsichtlich der Behauptung, daß die als erwiesen angenommenen Übertretungen betreffend Überschreitung der Einsatzzeiten und der Lenkzeiten "ausschließlich im Ausland" begangen worden und daher nicht strafbar seien, wird auf das vorzitierte Erkenntnis verwiesen, in dem i.S. der ständigen Judikatur des Gerichtshofes zu dieser Frage ausgeführt wurde, daß als Ort der Übertretung jener Ort anzusehen ist, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung. Da dieser im Beschwerdefall unbestritten in Österreich liegt, ist auch dieser Beschwerdeeinwand unberechtigt.

4. Das Unterbleiben der Aufnahme der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24. Juli 1990 (oben I.2.) angebotenen Beweise in Form der Vernehmung ihrer Person und einer namentlich genannten Person als Zeuge stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohnehin von dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt, der unter Beweis gestellt werden sollte, ausgegangen ist.

4.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß die gesetzlich angeordnete Ruhezeit von mindestens elf Stunden von den Lenkern habe eingehalten werden können, und zwar in der Form, daß sie diese Zeit in den hiefür vorgesehenen Ruhekabinen des Busses verbracht hätten. Das AZG enthalte keine Bestimmung, wonach die Ruhezeiten "bei stehendem Bus zu verbringen sind". Sollte der Verwaltungsgerichtshof dies in seiner jüngeren Judikatur für erforderlich erachten, so wäre die Unkenntnis dieser Rechtsprechung der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden anzulasten. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

4.2. Gemäß § 14 Abs. 1 AZG umfaßt die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft.

Die belangte Behörde hat die Zeit des Aufenthaltes der Lenker in sogenannten Ruhekabinen im Bus, während dieser fährt, als Arbeitsbereitschaft gewertet. Dieser rechtlichen Qualifikation ist beizupflichten. Für die - gesetzlich nicht umschriebene - Arbeitsbereitschaft ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1991, Zlen. 91/19/0248, 0249, 0250 dargetan hat - kennzeichnend einerseits die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, anderseits die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Diese Merkmale treffen für den Aufenthalt von Lenkern in ihnen zur Verfügung gestellten Kabinen in einem fahrenden Bus zweifellos zu. Daraus folgt, daß die solcherart von Lenkern verbrachten Zeiten als Arbeitszeit und nicht, wie die Beschwerde meint, als Ruhezeit zu werten sind. Da im übrigen die als erwiesen angenommenen Überschreitungen der Einsatzzeit und der Lenkzeit hinsichtlich ihres Ausmaßes von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, ist die Bestätigung der betreffenden Tatanlastungen in den Straferkenntnissen durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

Der Hinweis auf die Unkenntnis einer der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin allenfalls entgegenstehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weder im Grunde des § 5 Abs. 1 noch des § 5 Abs. 2 VStG geeignet, die Beschwerdeführerin zu entlasten.

5. Dazu, welchen Anforderungen das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Kontrollsystem in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker von Kraftfahrzeugen zu entsprechen hat, wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 91/19/0201, verwiesen. Im Hinblick auf die dort enthaltenen Ausführungen hat die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise befunden, daß das einschlägige in der Sachverhaltsdarstellung (oben I.3.) wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Verwaltungsstrafverfahren sie nicht zu entlasten vermochte.

6. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu Unrecht den Schuldspruch betreffend die Nichtvorlage der Fahrtenbücher aufrechterhalten hat. Die §§ 17 Abs. 2 letzter Halbsatz und 26 Abs. 2 AZG lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Arbeitgeber auf Verlangen eines Kontrollorganes (der Arbeitsinspektion) diesem die Fahrtenbücher auszuhändigen hat. Daß die Kontrolle im vorliegenden Fall laut Beschwerde "überraschend" war und die genannten Unterlagen sich im Lohnverrechnungsbüro befanden, führte nicht zum Wegfall der gesetzlichen Aushändigungs-Verpflichtung. Sollten - wie im Beschwerdefall behauptet - diese Unterlagen vorübergehend nicht im Betrieb ("auswärts") sein, so hätte der Arbeitgeber - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt - in geeigneter Weise vorzusorgen, daß er auch diesfalls seiner gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen in der Lage ist.

7.1. Schließlich regt die Beschwerde für den Fall, daß der Beschwerdeführerin die angelasteten Übertretungen subjektiv vorwerfbar sein sollten, im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe an.

7.2. Dazu ist festzuhalten, daß die belangte Behörde unter Zugrundelegung der im § 19 Abs. 1 und 2 VStG vorgesehenen Kriterien die Strafzumessung hinreichend begründet, insbesondere auch auf die "bisherige Unbescholtenheit" der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund Bedacht genommen hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt daher insoweit nicht vor. Daß die belangte Behörde von dem ihr hiebei eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

8. Da nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid sowohl in Ansehung der Schuldsprüche als auch der Strafaussprüche nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190130.X00

Im RIS seit

08.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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