RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §17 Abs1;
AZG §17 Abs2;
AZG §17 Abs3;
AZG §26 Abs1;
FahrtbV §2;
FahrtbV §4 Abs5;
FahrtbV §4;

Rechtssatz

§ 17 und § 26 AZG normieren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer (Lenker) persönliche Fahrtenbücher oder Durchschriften der Wochenberichtsblätter dieser Bücher zu führen. Daß die persönlichen Fahrtenbücher vielmehr von den Lenkern und Beifahrern zu führen sind, ergibt sich zweifelsfrei aus den Abs 1 und 2 des § 17 AZG, darüber hinaus ebenso deutlich aus § 2 und § 4 der FahrtbV. Aus § 4 Abs 4 und 5 FahrtbV ist zu ersehen, daß auch die Verpflichtung zur Führung von Durchschriften der Wochenberichtsblätter (als Bestandteile der persönlichen Fahrtenbücher) ausschließlich die Lenker und Beifahrer trifft. Aus diesen Vorschriften in ihrem Zusammenhalt ist auch zu ersehen, daß unter den im § 26 Abs 1 AZG genannten, nicht näher bezeichneten "Aufzeichungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung", deren Führung dem Arbeitgeber aufgetragen ist, nicht persönliche Fahrtenbücher und Durchschriften von Wochenberichtsblättern dieser Bücher zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190341.X01

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten