Norm: ZPO §54 ZPO § 54 heute ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011 ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §54ASGG §77
Rechtssatz: Die Verzeichnung von Kosten in einzelnen Schriftsätzen begründet Kostenersatzanspruch auch ohne Legung eines Kostenverzeichnisses im Sinne des § 54 ZPO. Entscheidungstexte 6 Rs 54/18k Entscheidungstext OLG Graz 20.09.2018 6 Rs 54/18k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2018:RG00001... mehr lesen...
Norm: EO §393 Abs1ZPO §41ZPO §54
Rechtssatz: Die auch in der Hauptsache obsiegende gefährdete Partei kann ihre Kosten des Provisorialverfahrens, die sie vorläufig selbst zu tragen hatte, nachträglich vom Gegner ersetzt verlangen. Es genügt, wenn sie diese Kosten erst im Hauptverfahren verzeichnet. Anmerkung Ggt OLG Innsbruck 2 R 243/94 ÖBl 1994, 236 (abl Wiltschek) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78MRG §37 Abs3 Z17ZPO §54
Rechtssatz: § 54 Abs 1a ZPO ist im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 115/11i Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 115/11i Bem: Siehe schon RWZ0000151 (40 R 259/09y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien). (T1) Schlagworte Kostenverzeichnis, E... mehr lesen...
Norm: ZPO §54EO §74
Rechtssatz: Eine ordnungsgemäße Verzeichnung von Kosten liegt nicht vor, wenn in der Fußzeile eines Antrages kleingedruckt neben anderen internen Vermerken eine Gesamtsumme und der Hinweis „GKM (PG)" in Verbindung mit einem weiteren Betrag angeführt ist. In diesem Fall liegt auch keine Verzeichnung nach dem NKT vor. Entscheidungstexte 37 R 165/07z Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §54GGG §2GGG §7
Rechtssatz: Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §388ZPO §54RATG §23
Rechtssatz: 1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt. 2. Eine Teilnahme an einer Befundaufnahme im selbständigen Beweissicherungsverfahren erfordert im allgemeinen weder ein besonderes V... mehr lesen...
Norm: RATG §23ABGB §1333 Abs3ZPO §41ZPO §54
Rechtssatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere
Norm: für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Recht... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs6ZPO §54
Rechtssatz: Da der Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache... mehr lesen...
Norm: EuGVVO Art54EuGVVO Art58ZPO §47ZPO §54
Rechtssatz: Die EuGVVO enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dieser richtet ... mehr lesen...
Norm: ZPO §54KartG §45 Abs2KartG 2005 §41
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 1 und Abs 2 ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinr... mehr lesen...
Norm: §10 ZPO, §54 ZPO, §15a GmbHG
Rechtssatz: Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer hat für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Gegenpartei analog § 10 ZPO, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Gegner seine Bestellung oder zumindest die Mitwirkung des bereits bestellten Notgeschäftsführers (etwa durch einen Antrag auf Klagszustellung an diesen) veranlasst hat. Wenn der Notges... mehr lesen...