RS OGH 2025/2/18 16Ok20/03; 16Ok10/06 (16Ok11/06); 18ONc1/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2003
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Norm

ZPO §54
KartG §45 Abs2
KartG 2005 §41
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 54 Abs 1 und Abs 2 ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird. Dies gilt auch für Kosten in Kartellrechtsverfahren; es kommt also nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen (hier Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) an.Nach Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird. Dies gilt auch für Kosten in Kartellrechtsverfahren; es kommt also nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen (hier Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) an.

Entscheidungstexte

  • RS0118140">16 Ok 20/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 20/03
  • RS0118140">16 Ok 10/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 10/06
    Auch; nur: Nach § 54 Abs 1 und Abs 2 ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. (T1)
  • RS0118140">18 ONc 1/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.02.2025 18 ONc 1/25d
    Beisatz: Nach § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO sind die bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118140

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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