Norm
RATG §23 Abs6Rechtssatz
Da der Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache Einheitssatz.Da der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, RATG neu nur auf die ZPO verweist und auch in den Gesetzesmaterialien eindeutig auf das Cg-Verfahren abgestellt wird, besteht kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Bestimmung auf das Kostenrecht im Sozialrechtsverfahren Einfluss nehmen wollte. Für Klagen in Sozialrechtsverfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gebührt somit auch weiterhin nur der einfache Einheitssatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:RL0000053Dokumentnummer
JJR_20041005_OLG0459_0120RS00077_04M0000_002