Begründung: Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. September.1991, 2 Cg 236/91, wurde der dort als Beklagter in Anspruch genommene Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, der Beklagten (= der dortigen Klägerin) S 209.156 sA zu zahlen. Mit Beschluß vom 14.September 1994, 2 Cg 40/93v-33, wies das Landesgericht Salzburg die Anträge des Wiederaufnahmsklägers auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Versäumungsurteils sowie seinen Antrag auf W... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.10.1991 GZ 4 C 1405/90-19 wurde der dort Beklagte und nunmehrige Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 26.772,60 an den jetzt Beklagten verpflichtet. Für den Kläger war in diesem Verfahren ein Abwesenheitskurator bestellt worden, weil eine zustellfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung dieses Urteils aus dem Nichtigk... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien war zu AZ 2 C 52/82 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt ein Besitzstörungsverfahren anhängig, in dem gegen den Kläger (dort: Beklagter) ein Endbeschluß erging. Die nunmehr vom Kläger eingebrachte Wiederaufnahmsklage mit dem Ziel, im wiederaufgenommenen Besitzstörungsverfahren die Abweisung der Klage zu erreichen, wurde vom Gericht zweiter Instanz, das funktionell als Erstgericht entschied, mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Es sprach... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 30.10.1990, C 92/90g-21, bestätigt durch das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 19.2.1991, 5 R 37/91, wurde das im Zuge einer Streitigkeit über den Grenzverlauf erhobene Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, einen an einer bestimmten Stelle aufgestellten Zaunpflock zu entfernen und die Aufstellung derartiger Pflöcke oder ähnlicher Gegenstände in Zukunft zu unterlassen, abgewiesen. Die Kläger hatten ... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien stellten, gestützt auf § 1330 ABGB, ein Begehren auf Unterlassung (Streitwert S 100.000) und Widerruf (Streitwert S 20.000) und verbanden die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welchen sie mit S 50.000 bewerteten. Die klagenden und gefährdeten Parteien stellten, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB, ein Begehren auf Unterlassung (Streitwert S 100.000) und Widerruf (Streitwert S 20.000) und verban... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei begehrte mit ihrer am 3.5.1993 eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Aufhebung der im Rechtsstreit 41 Cg 221/88 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Entscheidungen aller drei Instanzen sowie die Stattgebung ihres Klagebegehrens im wiederaufgenommenen Verfahren. Sie brachte vor, der Beklagte, auf dessen Aussage die Vorinstanzen ihre Feststellungen im Vorprozeß gegründet hätten, habe am 8.3.1993 bei der Agrarbezirksbehörde im Widerspruch zu se... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien war zu AZ 48 C 241/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Besitzstörungsverfahren anhängig, in welchem das Klagebegehren des hier Beklagten abgewiesen wurde. Sein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz bewilligte in der Folge dem hier Beklagten zu 42 R 387/92 die Wiederaufnahme des Verfahrens, gab seinem Rekurs im Besitzstörungsverfahren Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K ZPO §530 A ZPO §533 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Klagebeantwortung als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß der Revisionsrekurs deshalb nicht absolut unzulässig sei, weil die - aus formellen Gründen e... mehr lesen...
Begründung: Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück, und wurde diese Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 G ZPO §528 Abs2 Z6 K ZPO §530 A ZPO §533 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien war zur AZ 48 C 241/91 des Erstgerichtes ein Besitzstörungsverfahren anhängig, dessen Wiederaufnahme die Klägerin nun begehrt. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, da der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund sich ausschließlich auf das Rekursverfahren beziehe. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es unterließ den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1-3 Z... mehr lesen...
Begründung: Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteiles das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück und st... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß dem Beklagten keine Dienstbarkeit des Gehens über einen (näher bezeichneten) Zufahrtsweg zustehe, der Teil eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes bildet, und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Begehens dieses Weges. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit S 30.000,-. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, daß ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 128, die Beklagten sind Miteigentümer des benachbarten Grundstückes 129 je KG S*****. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 129 ist die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens entlang der gesamten westlichen Grenze des Grundstückes 128 einverleibt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 26.6.1987, Zl. 6-1310/1987-61, wurde den Beklagten die Bewilligung für eine mit Eingabe vom 11.6.1987 bean... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 B ZPO §528 Abs2 Z2 K ZPO §530 A ZPO §533 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 Z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** T***** GesmbH, ***** 2.) F***** T*****, 3.) M***** T*****, alle vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. J***** H***** H*****, vertreten ... mehr lesen...
Begründung: Zu HRA 13.292 des beim Handelsgericht Wien geführten Handelsregisters ist seit 1. Februar 1949 die Firma "H*****" (im Folgenden als OHG bezeichnet) eingetragen. Der noch gültige Gesellschaftsvertrag wurde am 22. Dezember 1948 zwischen Heinrich *****sen. und KR Julius ***** als Komplementäre sowie Charlotte ***** (im Folgenden als Beklagte bezeichnet) als Kommanditistin abgeschlossen. Die Punkte X. und XI. des Gesellschaftsvertrages lauten: Die Punkte römisch zehn. u... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren 1. die Feststellung, daß den Beklagten als Eigentümern der Liegenschaft EZ 67 Grundbuch Reitern ein Fahrrecht über das Grundstück Nr 8 der EZ 60 Grundbuch Reitern nicht zustehe, ausgenommen die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fuhren, hievon wieder ausgenommen Schwerfahrzeuge sowie 2. die Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren dieses Grundstückes von der Landesstraße 7233 aus in nördlicher Richtung zum Grundstück Nr 193 zu unterlassen, ausge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen über die Benützung der Kellerräumlichkeiten des Hauses Wien 19., Himmelstraße 58, keine rechtswirksame Benützungsvereinbarung bestehe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- nicht übersteigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte im Verfahren erster Instanz zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 37.107,30 sA; überdies stellte sie ein mit diesem Leistungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 31.107,30 sA und gab dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt; ihr auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 6.000 sA gerichtetes Leistungsmehrbegehren wie... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begründete ihr Klagebegehren, sie sei Eigentümerin der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen zu erklären, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin hinsichtlich der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke und Liegenschaftsanteile einzuwilligen, im wesentlichen damit, daß sie mit dem Beklagten von 1973 bis 1987 verheiratet gewesen sei, wobei mit der Eheschließung zwischen den Stre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung An eine der Vorschrift des § 500 Abs. 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Ein solcher Ausspruch wäre nur dann unbeachtlich, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung nicht vorlagen oder die zweite Instanz von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist (SZ 57/42), was hier nicht der Fall w... mehr lesen...
Begründung: Johann R***-B*** war Eigentümer von mit Wohnungseigentum an den Wohnungen 703 und 704 verbundenen Anteilen an der Liegenschaft EZ 943 Grundbuch 01004 Innere Stadt mit dem Haus Renngasse 10 in 1010 Wien. Mit dem Kaufvertrag vom 18.Juli 1978 erwarb der beklagte Verein diese Liegenschaftsanteile. Sein Eigentum wurde zu TZ 7083/1979 im Grundbuch einverleibt. Der frühere Eigentümer starb am 23.Mai 1986. Zu seinem Nachlaß erklärten sich die geschiedene Ehefrau Ernestine R*... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1985, 46 R 98/85, gerichtete Nichtigkeitsklage. Diese Klage hat das Erstgericht mit Beschluß vom 5. Juni 1985, 3 C 41/85-2, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 3 C 41/85-20, hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgenannten Beschluß abgewiesen. Mit dem nu... mehr lesen...
Die klagende Partei ist gemäß §§ 41, 50 ZPO schuldig, der Die klagende Partei ist gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO schuldig, der Rechtliche Beurteilung beklagten Partei die mit S 2.414,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 219,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB01527.86.0625.000 Dokume... mehr lesen...
Norm: ZPO §533 ff ZPO § 533 heute ZPO § 533 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Im Aufhebungsverfahren über eine Nichtigkeitsklage gegen ein Scheidungsurteil sind die besonderen Vorschriften über das Eheverfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei beantragte am 30. März 1977, zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihren Gegner auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 688/2, 689/2, 690/2, 728/1, 739/1, 739/3, 741/1, 775/2 und 730, sämtliche KG P den sie auf Grund der Versäumungsurteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, 27 Cg 528/75, und des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juli 1976, 15 C 651/76, behauptet, ihrem Gegner die Veräußerung, Belastung und Verpfä... mehr lesen...
Norm: ZPO §533 ZPO §535 ZPO § 533 heute ZPO § 533 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 535 heute ZPO § 535 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ... mehr lesen...
Der Kläger wurde mit dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes vom 19. September 1961 als der außereheliche Vater des minderjährigen Peter Hans S. festgestellt und zur Leistung von Unterhaltsbeträgen verpflichtet. In der am 5. Dezember 1961 bei Gericht zu Protokoll gegebenen Nichtigkeitsklage macht er geltend, die Klage samt Ladung und das Versäumungsurteil seien ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger wurde mit dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes vom 19. Sept... mehr lesen...