Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Unterhalt an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. 11. 2006 bis 30. 9. 2007 in Gesamthöhe von 5.115 EUR. Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Zustellmangels. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig se... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegründeten Abänderungsantrags des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei. Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgen... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit ein auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützter Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In jenem Verfahren, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, hatte das Rekursgericht allerdings zu AZ 40 R 80/07x (= 48 Msch 3/05g-46) ausgesprochen, dass... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : 1.) In den beiden verbundenen Vorverfahren hat die damalige Klägerin und nunmehr Widerbeklagte aus zwei verschiedenen Konten zwei verschiedene Kreditforderungen geltend gemacht. Hinsichtlich des hier maßgeblichen ersten Kontos betreffend einen ursprünglich 1988 von einer anderen Bank gewährten Hypothekarkredit, der 1994 auf die Klägerin auf das Konto 881-01891-52 umgeschuldet wurde, ging das Erstgericht damals davon aus, dass die Kreditinanspruchnahme und die u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Rudolf D*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen Punkt a) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgeri... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 78/99d des Landesgerichts Innsbruck, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine aufgrund des Übergabsvertrags vom 6. 11. 1997 grundbücherlich vorgenommene Einverleibung ihres Eigentumsrechts unwirksam und daher zu löschen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Wiederaufnahmsklage noch vor Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentli... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §530 Abs1 Z4 AZPO §532 Abs1ZPO §533
Rechtssatz: Für eine Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen des Erstrichters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO iVm § 533 ZPO absolute Anwaltspflicht. Entscheidungstexte 7 Ob 83/06s Entscheidungstext OGH 21.06.2006 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs3 DhZPO §528 Abs2 BZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. Entscheidungstexte 6 Ob 349/04y Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 349/04y ... mehr lesen...