Norm
ZPO §533Rechtssatz
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind bei dem Gerichte einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025