TE OGH 1989/9/12 5Ob602/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea H***, Geschäftsführerin,

8222 St.Johann, Schloß Herberstein, vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Johann Otto H***, Gutsbesitzer, 8222 St.Johann, Schloß Herberstein, vertreten durch Dr.Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 13.Juni 1989, GZ 6 R 128/89-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.April 1989, GZ 12 Cg 151/89-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird abgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begründete ihr Klagebegehren, sie sei Eigentümerin der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen zu erklären, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin hinsichtlich der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke und Liegenschaftsanteile einzuwilligen, im wesentlichen damit, daß sie mit dem Beklagten von 1973 bis 1987 verheiratet gewesen sei, wobei mit der Eheschließung zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sei, aus der sie den Beklagten ausgeschlossen habe. Aufgrund dieser Ausschlußerklärung seien sämtliche Liegenschaften des Beklagten auf sie übergegangen.

Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Klage ob den in der Anlage 1 angeführten Grundstücken und Liegenschaftsanteilen anzumerken.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht wies den Antrag aus nachstehenden Erwägungen

ab:

Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, so könne er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen (§ 61 Abs 1 GBG). Nach dem Wortlaut des § 61 GBG könne die Anmerkung des Streites also nur demjenigen bewilligt werden, der durch die in der gleichzeitig oder früher überreichten Klage angefochtene Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt. Es könne demnach - mit der Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (§ 70 GBG) - derjenige, dem ein bücherliches Recht noch nicht zusteht, die Streitanmerkung nicht begehren (SZ 2/7 und 61; SZ 5/60, SZ 6/80 uva).

Die Klägerin sei aber weder in einem bücherlichen Recht verletzt noch begehre sie die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes. Eine Anmerkung von Klagen, mit denen - wie im Anlaßfall - rein obligatorische Ansprüche verfolgt werden, sei nach dem Vorgesagten nicht zulässig. Daraus folge, daß auch die Klage, mit der ein Ehegatte die Übertragung von Liegenschaften infolge Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt, nicht angemerkt werden könne (RPflSlgG 1424).

Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in einer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs ab- oder zurückzuweisen.

Vorauszuschicken ist, daß über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er - wie hier - im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden ist, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten (MGA GBG3 E 35 und 36 zu § 61; SZ 58/71; 5 Ob 608/88) und die Erstattung einer (Revisions-)Rekursbeantwortung unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 126 Abs 2 GBG zulässig, aber nicht berechtigt.

Grundsätzlich folgt schon aus den für die Einrichtung des Grundbuchs geltenden Vorschriften, daß Eintragungen nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen feststellen (SZ 16/188; RZ 1936, 96; 5 Ob 608/88). Von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Streitanmerkung abgesehen setzt die Anmerkung des Streites voraus, daß ein dingliches Recht mit Klage geltend gemacht wird und der Kläger behauptet, in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein (SZ 58/71 ua, zuletzt 5 Ob 608/88). Nach § 61 Abs 1 GBG kann nämlich jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch verlangen (5 Ob 608/88).

Das Rekursgericht hat zutreffen ausgeführt, daß die Klägerin, die in der Klage vorbringt, sämtliche Liegenschaften des Beklagten seien aufgrund ihrer Ausschlußerklärung gemäß § 1210 ABGB auf sie übergegangen (vgl. dazu SZ 31/121 ua, zuletzt RdW 1988, 421; RdW 1989, 189; 8 Ob 648/88 je mwN), weder ihre Verletzung in einem bücherlichen, d.h. bereits einmal verbücherten Recht behauptet noch die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekursverfahrens war abzuweisen, die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E18536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00602.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0050OB00602_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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