RS OGH 1993/9/28 4Ob107/93, 2Ob504/96, 8Ob106/99t, 4Ob182/00v, 4Ob45/01y, 4Ob291/01z (4Ob296/01k), 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §530 A
ZPO §533

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 107/93
    Veröff: SZ 66/118
  • 2 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 504/96
    Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erstreckt sich nur auf formell begründete Klagszurückweisungen. (T1)
  • 8 Ob 106/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 106/99t
    Beis wie T1
  • 4 Ob 182/00v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 182/00v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. (T2)
  • 4 Ob 45/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 45/01y
    Auch
  • 4 Ob 291/01z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 291/01z
    Vgl auch
  • 4 Ob 80/02x
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 80/02x
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss. (T3); Veröff: SZ 2002/45
  • 7 Ob 210/01k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 210/01k
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T4)
  • 4 Ob 200/02v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 200/02v
    Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. (T5); Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird. (T6)
  • 6 Ob 183/03k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 183/03k
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 238/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 238/03h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, der Revisionsrekurs ist jedenfalls zulässig. (T7)
  • 4 Ob 91/07x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 91/07x
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 44/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 44/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 8 Ob 133/09f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 133/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls sind einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T8)
  • 4 Ob 90/11f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 90/11f
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T9)
  • 1 Ob 146/13x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 146/13x
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 18/15a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 111/17t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 111/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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