Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Leopold K*****, und 2.) Katharina K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagten Parteien 1.) Anton B*****, und 2.) Daniela B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 92/90g des Bezirksgerichtes Poysdorf, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 23.August 1994, GZ 5 R 231/94-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 4.Mai 1994, GZ C 292/94z-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 30.10.1990, C 92/90g-21, bestätigt durch das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 19.2.1991, 5 R 37/91, wurde das im Zuge einer Streitigkeit über den Grenzverlauf erhobene Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, einen an einer bestimmten Stelle aufgestellten Zaunpflock zu entfernen und die Aufstellung derartiger Pflöcke oder ähnlicher Gegenstände in Zukunft zu unterlassen, abgewiesen. Die Kläger hatten ihr Begehren mit S 20.000,- bewertet.
Mit der am 25.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage begehrten die Kläger, gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, die Wiederaufnahme des Verfahrens C 92/90g. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mangels relevanter neuer Tatsachen im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung über die mündliche Verhandlung ungeeignet gemäß § 538 ZPO zurück.Mit der am 25.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage begehrten die Kläger, gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, die Wiederaufnahme des Verfahrens C 92/90g. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mangels relevanter neuer Tatsachen im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung über die mündliche Verhandlung ungeeignet gemäß Paragraph 538, ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt. Soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden - und dies ist hier nicht der Fall -, ist der Oberste Gerichtshof an einen solchen Bewertungsausspruch gebunden. Damit ist der Revisionsrekurs aber nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RZ 1991/12) und daher zurückzuweisen.Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt. Soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden - und dies ist hier nicht der Fall -, ist der Oberste Gerichtshof an einen solchen Bewertungsausspruch gebunden. Damit ist der Revisionsrekurs aber nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig vergleiche RZ 1991/12) und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00649.94.1124.000Dokumentnummer
JJT_19941124_OGH0002_0060OB00649_9400000_000