Norm: ZPO §482 Abs2
Rechtssatz: Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken. Entscheidungstexte 3 Ob 2004/96v En... mehr lesen...
Norm: ZPO §182 Abs1ZPO §482 Abs2
Rechtssatz: Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Konnte der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung bislang gar nicht Stellung nehmen, stellen die Ausführungen in der Berufung eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestü... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs2ASGG §63 Abs1ZPO §482 Abs2 B4
Rechtssatz: Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war. Entscheidungstexte 9 ObA 101/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 101/94 ... mehr lesen...
Begründung: Am 22. Juni 1990 wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet. Am 22. Februar 1991 brachte der Kläger beim Erstgericht gegen diesen eine Klage mit dem Begehren auf Zahlung von S 1,202.944,78 s.A. als Kaufpreis für gelieferte Elektronikwaren ein. Die Klage wurde nicht dem Beklagten, sondern dem Masseverwalter zugestellt. Am 2. Oktober 1992 beantragte der Kläger mangels Erstattung einer Klagebeantwortung die Erlassung eines Versäumungsurteiles. Schon vorher... mehr lesen...
Norm: ZPO §482 Abs2 B1ZPO §488 Abs1
Rechtssatz: Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswiederholung auch zu einer Beweisergänzung berechtigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich diese neuen Beweise aus dem Ergebnis der Beweiswiederholung ableiten lassen. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 22/93 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...