Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG gilt mit Ausnahme der im Paragraph 63, Absatz eins, ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012