RS OGH 1993/3/17 9ObA22/93 (9ObA23/93), 7Ob236/06s

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ZPO §482 Abs2 B1
ZPO §488 Abs1

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswiederholung auch zu einer Beweisergänzung berechtigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich diese neuen Beweise aus dem Ergebnis der Beweiswiederholung ableiten lassen. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042008

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00022_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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