RS OGH 2006/10/23 9ObA22/93 (9ObA23/93), 7Ob236/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §482 Abs2 B1
ZPO §488 Abs1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswiederholung auch zu einer Beweisergänzung berechtigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich diese neuen Beweise aus dem Ergebnis der Beweiswiederholung ableiten lassen. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042008

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00022_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten