RS OGH 1994/11/8 5Ob557/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

ZPO §182 Abs1
ZPO §482 Abs2

Rechtssatz

Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Konnte der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung bislang gar nicht Stellung nehmen, stellen die Ausführungen in der Berufung eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestützt werden, keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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