Begründung: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten in ihrer Hypothekarklage 290.000 EUR sA. Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 2. 4. 2008 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 2. 4. 2008). Mit einem am 2. 5. 2008 zur Post gegebenen Antrag mit Vermögensbekenntnis beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Auf Antrag der klagenden Partei erließ das Erstgericht am 26. 5. 2008 ein k... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24ZPO §397a Abs1ZPO §398
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 73/06a Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ZPO §398
Rechtssatz: Die Rechtsfolgen nach § 398 ZPO treten ex lege ein (vgl JBl 1991/194, OLG Wien 3 R 190/85). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 173/04s. Diese ist nunmehr unter RW0000657 abrufbar. Entscheidungstexte 4 R 74/97z Entscheidungstext OLG Wien 29.04.1997 4 R 74/97z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §398JN §104
Rechtssatz: Die Einrede der prorogablen Unzuständigkeit kann in einem Widerspruch nach § 398 ZPO nicht mehr nachgeholt werden. Entscheidungstexte 3 R 105/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 09.11.1995 3 R 105/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000028 Doku... mehr lesen...
Norm: ZPO §243ZPO §396ZPO §397aZPO §398
Rechtssatz: Überreicht der zunächst anwaltlich nicht vertretene Beklagte, dem die Beantwortung der Klage ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, steht ihm gegen das sodann gemäß § 396 ZPO erlassene Versäumungsurteil der Widerspruch zu, in dem der Beklagte auch die bei sonstigem Ausschluß bei der ersten Tagsatzung vorzu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Miklos K*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Dr. Dieter Natlacen und Dr. Franz Terp, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die beiden Beklagten sind Geschwister und zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter der prot. Firma A. F***** (OHG, im folgenden Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien. Der Kläger belangt 1) den Erstbeklagten, diesem werde mit Rechtskraft des Urteiles die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft entzogen, in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, es zu unterlassen, a) aus dem Vermögen des Unternehmens der Gesellschaft ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DVIIZPO §396 BZPO §398ZPO §399
Rechtssatz: Die prozessuale Säumnis einer Partei bewirkt keine materiellrechtliche Geständnisfiktion im Sinne der §§ 266 f ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 611/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91 Veröff: RdW 1992,11 = SZ 64/138 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §398
Rechtssatz: Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens. Entscheidungstexte 1 Ob 611/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91 Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,9... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 472.341,95 s.A. Sie brachte vor, sie habe dem Erstbeklagten Reifen verkauft; der Klagsbetrag sei der noch offene Kaufpreisrest. Der Zweitbeklagte sei dieser Kaufpreisschuld als Mitschuldner beigetreten. Lediglich der Zweitbeklagte erstattete die mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung. Das Erstgericht beraumte darauf die Verhandlungstagsatzung für den ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §398ZPO §442ZPO §442a Abs1
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §398ZPO §399ZPO §442a Abs1ZPO §442 Abs3
Rechtssatz: Ein nach (rechtzeitiger) Erstattung der Klagebeantwortung ergangenes Versäumungsurteil kann nicht mit Widerspruch bekämpft werden. Ein solcher Widerspruch kann auch nicht als Berufung umgedeutet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 576/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. die Herstellung weißer Korrekturflüssigkeiten auf Lösemittelbasis und die Herstellung weißer Korrekturflüssigkeiten auf wässriger Basis entsprechend den Herstellungsanleitungen, die die Klägerin der W. K*** Gesellschaft mbH, nachmals O*** Bürobedarfsartikel Gesellschaft mbH, mit 4 im einzelnen bezeichneten Verträgen erteilt hat, zu unterlassen; 2. der Klägerin S 500.000 samt 5 % Zinsen seit dem Tag der Klagezu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da es im Bereich der ZPO keine absolute Nichtigkeit gibt, bedeutet Nichtigkeit im Prozeßrecht immer nur Anfechtbarkeit. Auch eine nichtige Entscheidung ist so lange gültig, als sie nicht durch eine andere Entscheidung ausdrücklich aufgehoben wurde (Fasching, ZPR Rz 1574). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Nichtigkeitsgrund der Rechtskraft des Zahlungsbefehls durch die rechtskräftig bewilligte Wiedereinsetzu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Drittbeklagten am 13. April 1987 zugestelltem, mittels ZPForm 25 ausgefertigtem schriftlichem Beschluß wurde u.a. dem Drittbeklagten aufgetragen, die beiliegende Klage binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Beschlußausfertigung schriftlich zu beantworten. Das erwähnte ZPForm enthält u.a. wichtige Hinweise auf den Anwaltszwang, die Versäumungsfolgen und die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe. Der Drittbeklagte beantragte vor Ablauf d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann B, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung des zwischen ihm und der Beklagten am 26. 3. 1981 in der Notariatskanzlei Dr. Justus Merth in Graz errichteten Notariatsaktes. Die Beklagte sei schuldig, in die Aufhebung dieses Notariatsaktes einzuwilligen und zu bewilligen, dass auf ihrer ideellen Hälfte der Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für den Kläger einverleibt werde. Die Beklagte erschien bei der ersten Tagsatzung am 16. 4. 1984 ohne anw... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 IIaZPO §398
Rechtssatz: Die im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §243ZPO §398
Rechtssatz: Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des § 243 Abs 4 ZPO nicht zum Tragen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §398
Rechtssatz: Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §398ZPO §514 Abs1 AZPO §522
Rechtssatz: Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (§ 398 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de § 397 a Abs 3... mehr lesen...
Norm: ZPO §37ZPO §398
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 398 ZPO ist auch möglich, wenn bei der ersten Tagsatzung ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nicht gestellt worden war, der Richter aber die Frist zur Klagebeantwortung erteilt hatte. Entscheidungstexte 1 Ob 76/75 Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 76/75 Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78 ... mehr lesen...