RS OGH 1993/10/27 7Ob597/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1993
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Norm

ZPO §243
ZPO §396
ZPO §397a
ZPO §398
  1. ZPO § 243 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 243 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 398 heute
  2. ZPO § 398 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 398 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 398 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Überreicht der zunächst anwaltlich nicht vertretene Beklagte, dem die Beantwortung der Klage ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, steht ihm gegen das sodann gemäß § 396 ZPO erlassene Versäumungsurteil der Widerspruch zu, in dem der Beklagte auch die bei sonstigem Ausschluß bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Einrede und Anträge vornehmen kann.Überreicht der zunächst anwaltlich nicht vertretene Beklagte, dem die Beantwortung der Klage ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, steht ihm gegen das sodann gemäß Paragraph 396, ZPO erlassene Versäumungsurteil der Widerspruch zu, in dem der Beklagte auch die bei sonstigem Ausschluß bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Einrede und Anträge vornehmen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039824

Dokumentnummer

JJR_19931027_OGH0002_0070OB00597_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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