RS OGH 1990/3/13 3Ob628/83, 8Ob644/84, 5Ob1539/85, 4Ob50/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ZPO §398
  1. ZPO § 398 heute
  2. ZPO § 398 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 398 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 398 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040963

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00628_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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