RS OGH 1991/9/18 1Ob576/91, 7Ob291/00w, 6Ob208/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ZPO §397a
ZPO §398
ZPO §442
ZPO §442a Abs1

Rechtssatz

Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91
  • 7 Ob 291/00w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 291/00w
    Auch; Beisatz: Hier: Bezirksgerichtliches Verfahren. (T1)
  • 6 Ob 208/09w
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
    Vgl; Beisatz: Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. (T2); Bem: Hier: Die Frage, ob die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs erforderlich ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040927

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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