Norm
ZPO §397aRechtssatz
Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt.Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den Paragraphen 397 a, bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040927Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009