RS OGH 1984/1/25 1Ob781/83, 4Ob50/90, 1Ob576/91, 5Ob1525/92, 2Ob274/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ZPO §243
ZPO §398

Rechtssatz

Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des § 243 Abs 4 ZPO nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 781/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 781/83
    Veröff: RZ 1984/38 S 128 = JBl 1984,560 (kritisch Mayr) = RdW 1985,12; hiezu Rechberger RdW 1985,5
  • 4 Ob 50/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 50/90
    Beisatz: Daß aber der Beklagte nach Entgegennahme des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einen - schon vorher oder erst jetzt bevollmächtigten - Rechtsanwalt beizieht und mit seiner Vertretung in dieser Sache beauftragt, kann ihm das Recht zum Widerspruch nicht mehr nehmen. (T1)
  • 1 Ob 576/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91
    Auch; nur: Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. (T2)
  • 5 Ob 1525/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 1525/92
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 274/98b
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 274/98b
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039804

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00781_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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