Norm: ZPO §28 Abs1RATG §1 Abs2
Rechtssatz: Einem in eigener Sache tätigen emeritierten Rechtsanwalt sind für seine Tätigkeit Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen. Entscheidungstexte 36 R 46/22i Entscheidungstext LG für ZRS Wien 10.03.2022 36 R 46/22i Schlagworte emeritierter Rechtsanwalt, Kostenersatz, in eigener Sache ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z3ZPO §27 Abs1ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt. ... mehr lesen...
Norm: ASGG §40 Abs1 Z2ASGG §2ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Auf qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG sind gemäß § 2 ASGG die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Entscheidungstexte 9 Rs 173/03g Entscheidungstext OLG Wien 25.06.2004 9 Rs 173/03g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2004:RW000062... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Ob sich ein deutscher Rechtsanwalt, der in eigenem Namen und nicht im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Dienstleistung tätig wird, auf § 28 Abs 1 ZPO berufen kann, ist eher zu bezweifeln. Entscheidungstexte 1 Ob 175/03x Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 175/03x European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Notar, der im zivilgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig wird, steht ein Kostenersatzanspruch gleich einem Rechtsanwalt zu. Entscheidungstexte 15 R 143/02p Entscheidungstext OLG Wien 09.07.2002 15 R 143/02p mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Auch emeritierte Rechtsanwälte können sich gemäß § 28 Abs 1 ZPO in eigenen Prozessen selbst vertreten. Entscheidungstexte 4 R 69/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 15.04.1994 4 R 69/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000021 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht entschied am 1.7.1983 über das Begehren der Miteigentümer auf Ausschließung nach dem § 22 Abs 1 WEG dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß durch Urteil, daß die Beklagte aus der Gemeinschaft der Miteigentümer an der Liegenschaft EZ 1081 in der Katastralgemeinde Meidling mit dem Haus Meidlinger Hauptstraße 84 in 1120 Wien mit ihrem Anteil von 137/8983, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.44 auf Stiege 1 untrennbar verbunden ist, unbeschadet des au... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Durch die Streichung der Worte "und bei Gericht angestellten" im § 28 Abs 1 ZPO (Art IV Z 3 ZVN 1983) sollte auch Richtern im Ruhestand die Möglichkeit geboten werden, bei Anwaltszwang ihre Sache selbst zu führen (RV 669 BlgNR 15 GP Art III Zur Z 3). Vom Anwaltszwang befreit sind auch die im nicht disziplinär verfügten Ruhestand befindlichen Richter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. April 1964, 40 Nc .../64, ein Rechtsanwalt als Armenvertreter in der Person des Dr. Fritz H., später in der Person des Dr. Herwig E., bestellt. In dem gegen den Kläger anhängigen Entmündigungsverfahren 3 L .../65 des Bezirksgerichtes Döbling wurde mit Beschluß vom 8. November 1965 der Rechtsanwalt Dr. Erich U. zum vorläufigen Beistand des Klägers bestellt, sein Wirkungskreis laut Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März... mehr lesen...
Norm: EntmO §9ZPO §28 Abs1ZPO §28 Abs5ZPO §64 Abs3
Rechtssatz: Die Vertretung einer Partei durch einen Armenanwalt erübrigt sich, wenn ihr vorläufiger Beistand selbst Rechtsanwalt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 2/69 Entscheidungstext OGH 21.01.1969 8 Ob 2/69 Veröff: SZ 42/8 1 Ob 82/12h Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 82/12h A... mehr lesen...
Johann B., der Gatte der Klägerin, erlag am 11. November 1958 den Verletzungen, die er am 11. Oktober 1958 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, dessentwegen der Beklagte strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit der am 14. Dezember 1962 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, den von ihr bevollmächtigten LGR. Dr. Johann B., der überdies mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 1962 zum Kurator "zur Geltendmachung ihrer aus der... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Ein aktiver Richter bedarf keiner anwaltlichen Vertretung, wenn er als gerichtlich bestellter Kurator auftritt. Entscheidungstexte 2 Ob 45/65 Entscheidungstext OGH 18.03.1965 2 Ob 45/65 Veröff: RZ 1965,127 = SZ 38/43 2 Ob 121/65 Entscheidungstext OGH 13.05.1965 2 Ob 121/65 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs1ZPO §146ZPO §155 Abs1
Rechtssatz: Wenn im Laufe des Prozesses ein Anwalt, der sich vor dem Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 ZPO als Partei selbst vertreten und keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, stirbt, tritt Unterbrechung gemäß § 155 ZPO ein. Nach seinem Tod können daher Eingaben nur noch von Rechtsnachfolgern, und zwar, soweit die Eigaben nicht die Aufnahme des Verfahrens betreffen, erst nach Aufnahme des unterbrochenen Verfah... mehr lesen...