RS OGH 1957/4/3 7Ob91/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1957
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Norm

ZPO §28 Abs1
ZPO §146
ZPO §155 Abs1
  1. ZPO § 28 heute
  2. ZPO § 28 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 155 heute
  2. ZPO § 155 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Wenn im Laufe des Prozesses ein Anwalt, der sich vor dem Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 ZPO als Partei selbst vertreten und keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, stirbt, tritt Unterbrechung gemäß § 155 ZPO ein. Nach seinem Tod können daher Eingaben nur noch von Rechtsnachfolgern, und zwar, soweit die Eigaben nicht die Aufnahme des Verfahrens betreffen, erst nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens eingebracht werden. Ein Wiedeinsetzungsantrag, den der verstorbene Anwalt zwar noch selbst unterschrieben hat, der aber erst nach seinem Tod überreicht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen.Wenn im Laufe des Prozesses ein Anwalt, der sich vor dem Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO als Partei selbst vertreten und keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, stirbt, tritt Unterbrechung gemäß Paragraph 155, ZPO ein. Nach seinem Tod können daher Eingaben nur noch von Rechtsnachfolgern, und zwar, soweit die Eigaben nicht die Aufnahme des Verfahrens betreffen, erst nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens eingebracht werden. Ein Wiedeinsetzungsantrag, den der verstorbene Anwalt zwar noch selbst unterschrieben hat, der aber erst nach seinem Tod überreicht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 91/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 91/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035768

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00091_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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