RS OGH 2022/3/10 36R46/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Norm

ZPO §28 Abs1
RATG §1 Abs2

Rechtssatz

Einem in eigener Sache tätigen emeritierten Rechtsanwalt sind für seine Tätigkeit Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

emeritierter Rechtsanwalt, Kostenersatz, in eigener Sache

Anmerkung

So schon OLG Wien 7 Rs 8/11i, 12 R 89/04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2022:RWZ0000224

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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