RS OGH 1969/1/21 8Ob2/69, 1Ob82/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1969
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Norm

EntmO §9
ZPO §28 Abs1
ZPO §28 Abs5
ZPO §64 Abs3

Rechtssatz

Die Vertretung einer Partei durch einen Armenanwalt erübrigt sich, wenn ihr vorläufiger Beistand selbst Rechtsanwalt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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