Norm: ABGB §934ZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den "Verkürzten" die Beweislast; für den Ausschluss der laesio enormis trägt jedoch der "Verkürzende" die Beweislast. Entscheidungstexte 8 Ob 2177/96x Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2177/96x 1 Ob 2342/96k ... mehr lesen...
Norm: EO §150ABGB §480ABGB §481ABGB §523 CdABGB §1500ZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten müssen im Zwangsversteigerungsverfahren vom Ersteher nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit) geschaffenen Ranges ohne beziehungsweise in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Stützt sich der Servitutsberechtigte als Kläger auf ein auf der vom jewei... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IZPO §226 IIAZPO §226 IIIAZPO §266 B
Rechtssatz: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspru... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BZPO §272 CIPRG §1
Rechtssatz: Beweislastregeln weisen einen besonders ausgeprägten meritorischen Gehalt auf, sodaß sie - unabhängig von ihrer jeweiligen rechtstechnischen Einordnung im positiven Recht - jedenfalls so zu behandeln sind wie das sonst in der Hauptsache materiell anwendbare Recht. Entscheidungstexte 1 Ob 2095/96m Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2095... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs7 VIIZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Entscheidungstexte 9 ObA 224... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 ÜbsZPO §266 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 266 ZPO A Beweismittel I. Taxative oder demonstrative Aufzählung II. Einzelfragen 1. Tonband 2. Anfrage und Behördenauskunft 3. Behörden- und Gerichtsakten 4. Meinungsforschung 5. Informative Befragung III. Sonstiges, Beweisverwertungsverbot B Beweislast (siehe Informationen - Verweisungen 1)); Einzelfragen nur bei den bezughabenden materiellrechtli... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1ZPO §266 B
Rechtssatz: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse... mehr lesen...