- RS0106638">2 Ob 2390/96a
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2390/96a
- RS0106638">1 Ob 2297/96t
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
Auch; nur: Es ist Sache der Parteien, die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten. (T1)
- RS0106638">9 Ob 423/97i
nur: Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T2)
- RS0106638">6 Ob 106/98a
- RS0106638">2 Ob 206/97a
Auch; nur: Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T3)
- RS0106638">8 Ob 225/98s
- RS0106638">8 ObA 147/01b
- RS0106638">6 Ob 150/01d
nur T3
- RS0106638">3 Ob 37/04v
Vgl auch; nur T1
- RS0106638">7 Ob 311/04t
Auch
- RS0106638">7 Ob 26/05g
Auch
- RS0106638">2 Ob 129/05t
Auch
- RS0106638">1 Ob 81/07d
Auch
- RS0106638">9 ObA 27/07x
Auch; nur T2; Beisatz: Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T4)
- RS0106638">2 Ob 21/07p
Auch; nur: Es trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. (T5)
Beisatz: Diese allgemeine Beweisregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. (T6)
Veröff: SZ 2007/199
- RS0106638">1 Ob 239/07i
nur: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. (T7)
- RS0106638">9 ObA 127/08d
Auch; nur T1
- RS0106638">5 Ob 168/08d
- RS0106638">7 Ob 67/09t
Auch
- RS0106638">7 Ob 232/09g
Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T8)
- RS0106638">2 Ob 34/11f
Auch; nur T2
- RS0106638">3 Ob 126/13w
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
Auch; nur T5; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T9)
- RS0106638">3 Ob 125/13y
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
Auch; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T10)
- RS0106638">2 Ob 88/13z
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 88/13z
nur: Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T11)
nur T1
- RS0106638">16 Ok 13/13
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 16 Ok 13/13
Auch; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T12)
Bem: Siehe auch
RS0129671. (T13)
- RS0106638">4 Ob 200/14m
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T14)
- RS0106638">2 Ob 191/14y
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 191/14y
Vgl auch
- RS0106638">4 Ob 231/14w
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 231/14w
Auch; Beis wie T14
- RS0106638">4 Ob 230/14y
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 230/14y
Auch; Beis wie T14
- RS0106638">4 Ob 33/15d
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 33/15d
Auch; Beis wie T14
- RS0106638">4 Ob 6/15h
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 6/15h
Auch; Beis wie T14
- RS0106638">3 Ob 256/16t
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
nur T3
- RS0106638">1 Ob 6/17i
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
Auch; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T15)
- RS0106638">4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Auch
- RS0106638">6 Ob 164/16k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/103
- RS0106638">7 Ob 186/17d
Auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T16)
Veröff: SZ 2018/45
- RS0106638">1 Ob 1/19g
- RS0106638">9 Ob 85/19v
- RS0106638">4 Ob 159/21t
Vgl
- RS0106638">6 Ob 110/22b
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 110/22b
Vgl; Beis wie T15
- RS0106638">6 Ob 108/22h
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 108/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. (T17)
- RS0106638">7 Ob 99/22t
Vgl
- RS0106638">6 Ob 231/22x
Vgl; nur wie T2
- RS0106638">10 Ob 2/23a
nur T2; Beisatz: Hier: Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. (T18)
- RS0106638">6 Ob 24/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 24/23g
vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach
§ 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T19)
- RS0106638">3 Ob 140/22t
Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 140/22t
vgl; nur T2
- RS0106638">1 Ob 149/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 149/22a
vgl; Beisatz wie T18
- RS0106638">3 Ob 142/22m
Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
vgl; nur T2
- RS0106638">6 Ob 155/22w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 155/22w
Beisatz: Bei einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. (T20)
- RS0106638">8 Ob 21/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 21/23f
Beisatz wie T20: Hier: Audi Q5 mit Motor VW EA189 (T21)
- RS0106638">8 Ob 109/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
Beisatz wie T20
- RS0106638">6 Ob 160/22f
Entscheidungstext OGH 20.11.2023 6 Ob 160/22f
vgl; Beisatz wie T18: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T22)
- RS0106638">