Norm: ABGB §523 AZPO §233
Rechtssatz: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Bege... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 AZPO §233LGVÜ Art21 Abs1LGVÜ Art22 Abs3
Rechtssatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigk... mehr lesen...
Norm: ZPO §232ZPO §233WG Art17
Rechtssatz: Beruft sich der Kläger im Verfahren über das Grundgeschäft ausdrücklich auch auf den Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung steht einer auf denselben Wechsel gestützten Wechselmandatsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegen. Entscheidungstexte 8 Ob 86/97y Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/97y Veröff:... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIa3ZPO §233ZPO §425ZPO §557 Abs1
Rechtssatz: Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch
Begründung: , Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gerich... mehr lesen...
Norm: ZPO §232ZPO §233HGB §161
Rechtssatz: Zwischen einer Kommanditgesellschaft und deren Gesellschaftern besteht nämlich keine Parteiidentität. Entscheidungstexte 1 Ob 2133/96z Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103693 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...